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Impressumspflicht bei Twitch-Streams?


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5 Antworten in diesem Thema

#1 Assimett Geschrieben 12. Juni 2015 - 21:57

Assimett

    Little Furry Monster

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  • 14.731 Beiträge

Jo Leute, hier sind ja (wie man am MKM-Thread erkennen konnte) so viele (hobby-) Juristen unterwegs, da dachte ich mir, stelle ich meine Frage mal hier. Es hat ja auch irgendwie mit Magic zu tun.
 
In aller Kürze:
Gilt die Impressumspflicht für Twitch-Streams (in Deutschland)?
 
Quelle des Anstoßes war wikipedia, das aus dem Rundfunkstaatsvertrag folgendes zitiert:

 

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) regelt diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):

„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“

Die Frage ist jetzt, ob das auf Twitch zutrifft. Telemedien werden folgendermaßen beschrieben (§2 RStV):

 

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

 

§3 Nr. 24 TKG sagt folgendes:

 

"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

 

 

Ist das überhaupt wichtig? Findet der RStV hier überhaupt Anwendung? Oder wo muss ich schauen, um schlau zu werden? Hat Twitch das irgendwie intern schon geregelt?

 

 

Bitte nur Leute mit Ahnung hier posten und entsprechende Quellen verwenden, danke!


Bearbeitet von MattRose, 12. Juni 2015 - 21:59.

Empathielosigkeit auf Berry-Niveau


#2 Gast_Saberon_* Geschrieben 12. Juni 2015 - 22:26

Gast_Saberon_*
  • Gast

Ich kann nur von YT sprechen, da ich da am ehesten Ahnung habe und hier hat man - ab einer bestimmten Größe als Youtube Partner eine Impressumspflicht. 

Hier ein sehr aktuelles Video dazu. Da steht zwar nix zu Twitch, allerdings wird es da ziemlich ähnlich ablaufen. Für 100%ige Sicherheit würde ich aber auf die Antwort von wem anders warten. 


Bearbeitet von Saberon, 12. Juni 2015 - 22:26.


#3 Sorgeon Geschrieben 12. Juni 2015 - 22:44

Sorgeon

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Ich habe mich mal vor einiger Zeit ein bisschen in das Thema eingelesen, wirklich sichere Aussagen kann ich aber nicht treffen, da alles vom persönlichen Rechtsverständnis ausgeht.

Zuerst einmal müsstest du laut Telemediengesetz ein Impressum haben, den wichtigen Teil hast du ja bereits zitiert.
Als Zwischenstufe zwischen Internetseite und Twitch nehme ich mal Blogger.
Bei Blogger hast du eine eigene Seite, allerdings ist sie in einen größeren Dienst eingebettet. Dort ist das Impressum Pflicht.
Auch auf Facebook müssen z.B. Firmen ein Impressum haben (ein Direktlink zur Webseite ist auch ausreichend).
Davon ausgehend bildet Twitch keine Ausnahme und auch hier ist ein Impressum vorgeschrieben.

Ein vielleicht für dich interessanter Artikel dazu:
http://lets-plays.de...al-media-137368
Edit: Mir fällt gerade auf, dass in dem Artikel ein kleiner Fehler ist. Es wird als Kriterium für ein Impressum die Geschäftsabsicht genannt. Dies ist, wie man in deinen Zitat sehen kann falsch. Ein Blog, der der Öffentlichkeit zugänglich ist(!) unterliegt dem Telemediengesetz, da er in diesem Moment nicht mehr privat ist und das Ziel klar die Öffentlichkeit ist. Bei einem Twitch Account dürfte es sich genauso verhalten

Was man aber auch bedenken könnte:
Solange du deine Videos nicht monetarisierst oder eine andere Art der Werbung betreibst, bist du "relativ" sicher. Eine Abmahnung darf nur ein Wettbewerber aufstellen. Ohne Einnahmen gibt es aber keinen Wettbewerb. Weiterhin müsste der Abmahnende erstmal deine Daten (wenn du sie nicht freiwillig angibst) herausbekommen, was bei einem amerikanischen Unternehmen nicht leicht wird. Die Abmahnung kann er die dadurch zwar immer noch offiziell zukommen lassen (E-Mail ist ausreichend) allerdings kann er dich schwer vor ein Gericht bringen, wenn er nur deine Mail kennt.
Dies waren jetzt aber nur ein paar Gedanken, die rechtlich eher weniger Relevanz haben, aber vielleicht eine Rolle spielen, wenn man auf keinen Fall Daten preisgeben möchte.

Ich hoffe ich konnte ein bisschen mehr erklären als verwirren, wenn nicht, tut es mir leid.

Bearbeitet von Sorgeon, 12. Juni 2015 - 22:50.


#4 Helios Geschrieben 12. Juni 2015 - 22:56

Helios

    Hafenstraßen-rausschmeißer

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Ich war bisher der Annahme, dass Twitch der Anbieter ist, und deswegen muss auch nur Twitch ein Impressum haben. Analog für YouTube. Liege ich da falsch?

#5 Assimett Geschrieben 13. Juni 2015 - 09:49

Assimett

    Little Furry Monster

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Naja da für Blogs (wie z.B. tumblr, wo ja auch selten die Hoster etwas veröffentlichen sondern User) die (eingeschränkte) Impressumspflicht nach einheitlicher Meinung gilt, wüsste ich nicht, wieso es bei anderen Webseiten nicht gelten sollte.

http://www.e-recht24...schutz/209.html

 

Wenn ich bei Google "Impressumspflicht Twitch" bzw "-Live Streams" eingebe, findet sich leider nichts zum Thema. 


Empathielosigkeit auf Berry-Niveau


#6 Lucasius Geschrieben 13. Juni 2015 - 22:15

Lucasius

    Mitglied

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Folgender Leitfaden ist bestimmt hilfreich:
http://www.bmjv.de/S...nnzeichnung.pdf
 

Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.

 
D.h. es reicht, dass du mit dem Twitchstream Geld einnehmen könntest und dass andere durch Twitchstreams Geld einnehmen, auch wenn du tatsächlich kein Geld einnimmst.
 
 
Und Twitch ist nicht selbst der Dienstanbieter, sondern nur der Anbieter einer Plattform, cf. RStV §2.13

[Im Sinne dieses Staatsvertrages ist] Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen [...].

D.h. Twitch ist vergleichbar mit Kabel Deutschland, und ein Twitchchannel vergleichbar mit einem Fernsehsender.




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