wie gesagt, beweise, dass es kein Irrtum war.
Wenn plötzlich alles Irrtum sein kann, dann macht man damit das gesamte System obsolet
wie gesagt, beweise, dass es kein Irrtum war.
Wenn plötzlich alles Irrtum sein kann, dann macht man damit das gesamte System obsolet
wie gesagt, beweise, dass es kein Irrtum war.
Wenn plötzlich alles Irrtum sein kann, dann macht man damit das gesamte System obsolet
nicht wirklich, aber gut
nicht wirklich, aber gut
Wenn ich mich verklicke und unabsichtlich den 1996 World Champion für 5€ einstelle, muss ich den dann deiner Meinung nach auch besorgen und schicken?
Nach meiner Auffassung: Ja. Bist halt zu blöd gewesen als Verkäufer deinen Job zu machen.^^ Aber naja... was soll im schlimmsrten Fall passieren? Wird halt dein MKM Acc gesperrt.^^
Nein, denn das ist ein offensichtlicher Irrtum, leicht zu erkennen an dem großen Preisunterschied zwischen deinen 5€ und dem, was er normalerweise angeboten wird.
WÜrde ich demnach nicht so sehen. Wo fängt denn Irrtum an bzw. wo hört eine gewisse Absicht auf? Es kann ja zum Beispiel sein, dass man ganz bewusst deutlich unter dem normalen Wert verkaufen möchte bzw. muss aus ganz persönlichen Gründen... Hehlerei, Drogenkonsum, etc. (ich übertreibe mal ein wenig :-D ) einfach weil man den Verkauf möglichst schnell abwicklen möchte. Oder mal anders, es gibt bei MKM ja den Preisgraphen. Da sehe ich ja u.a. wann die Karten für wieviel gekauft wurden. Gerade aktuell bei Old-School-Karten sehe ich dass sich da teilweise über eine Jahr lang nichts (kaum etwas) tut. Und trotzdem sind Angebote da. Da kann man das doch als Indiz nehmen und sich denken: Für die Preise wird eben nicht gekauft. Ergo stelle ich mal für die Hälfte ein... 50% unter MKM-Low. Und zack wird die Karte innerhlab von 1 Tag gekauft... da würde ich einen "Irttum" nicht so sehen bzw. da kann man sich doch nicht darauf berufen... ergo: Immer aufpassen was man für wieviel anbietet.
@König:
Naja, dann hast du ein Foto von einem Deck mit der falschen Sprache... wer sagt denn, dass du nicht noch mehr in der eben "richtigen" Sprache hattest und diese eben besser verkauft hast bzw. verkaufen willst...
Denke das ist einfach kein Beweis. Bzw. es ist einfach fast unmöglich das zu beweisen.
Bearbeitet von SchGoalz, 20. November 2019 - 10:35.
Es kann ja zum Beispiel sein, dass man ganz bewusst deutlich unter dem normalen Wert verkaufen möchte bzw. muss aus ganz persönlichen Gründen...
Dann macht man aber auch keinen Aufstand draus, sondern verschickt auch zu dem Preis
Dann macht man aber auch keinen Aufstand draus, sondern verschickt auch zu dem Preis
Tendenziell richtig... stimmt wohl^^
War aber auch eher als Beispiel dafür gemeint, dass es durchaus sehr günstige Angebote geben kann.
Und MKM soll alle Verkäufer, wurscht wie lukrativ dann sperren, wenn ihnen ein Fehler passiert?
Dann schaut es aber sehr schnell traurig aus um die Seite.
Das meinte ich ja nicht damit... es ist halt nur das was im schlimmsten Fall passieren könnte. Klar dürfen und müssen Fehler weiterhin "erlaubt" sein (weil sie einfach immer passieren werden) und es geht dann um einen fairen Umgang miteinander. Ist ja das was ich aus Sicht eines Verkäufers, der einen Fehler gemacht hat (hier falsche Sprache), hier auch schreibe.
Bearbeitet von SchGoalz, 20. November 2019 - 11:02.
lieber weniger Verkäufer, als kriminelle Verkäufer untersützen
wenn du aus Versehen jemanden erschießt, hast du trotzdem wen umgebracht
und wenn du nicht Betrug Tür und Tor öffnen willst, dann ja
Bearbeitet von Vistella, 20. November 2019 - 11:11.
Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nix.r
comprehensive rules:http://magic.wizards...prehensiverules.
Karten Verlinken: [.Card] Black Lotus [/Card.] ohne Punkte = Black Lotus
§119 BGB:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
https://dejure.org/g...ze/BGB/119.html
Trifft hier zu und kann angewendet werden!
Restliche Aussagen sind schlicht und ergreifend Unsinn.
§119 BGB:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
https://dejure.org/g...ze/BGB/119.html
Trifft hier zu und kann angewendet werden!
Restliche Aussagen sind schlicht und ergreifend Unsinn.
Spannend dass du das so sagen kannst. Ich hab keine Information gesehen, wann das genau passiert ist, also wie der genaue zeitliche Ablauf ist. Bist du sicher, das § 121 BGB eingehalten wird?
Immerhin steht er schon mit dem Verkäufer in Kontakt, und hat - wenn ich das richtig verstehe, noch nicht angefochten.
Wieso Anwalt?
Wenn der Anwalt nötig ist, dann beim Käufer, der versucht einen Anspruch durch zu setzen, den er nicht hat. Beauftragt dieser einen Anwalt, wird dieser ihm genau das mitteilen.
Also:
Käufer anschreiben: "Hi, sorry mir ist beim Einstellen ein Fehler passiert, der Artikel ist nur in deutsch verfügbar, in Englisch habe ich ihn nicht. Stellt das ein Problem dar? Dann biete ich an, zu stornieren, wenn nicht, versende ich natürlich gerne."
Da gibts kein "Besorg mir gefälligst den Artikel in Englisch!", denn es geht hier nicht darum, dass man in einen Hype etc. verkauft hat, sondern schlicht um einen Irrtum beim Angebot einstellen. Ergibt sich daraus ein gravierender Mangel, ist das Angebot anfechtbar und irrtümlich und damit wird storniert.
Ende Aus.
@MortisRex: Als Privatperson muss man ihm nicht unterstellen, sich in der Rechtslage komplett auszukennen, insofern würde ich $121 immer noch als erfüllt betrachten, wenn nicht bereits Tage vorbei sind, immerhin informiert er sich gerade darüber und er hat den Käufer wohl auch unverzüglich auf den Mangel hingewiesen.
vielleicht solltest du den BGB Text mal lesen. Dort steht, dass die Willenserklärung aufgrund eines Irrtums angefochten werden kann, nicht dass sie direkt unwirksam ist, wenn der VK sagt "ups, sorry"
Es besteht nunmal ein Kaufvertrag
gibt übrigens auch etliche verlgeichbare Situationen auf anderen Plattformen, die das auch so sehen
https://www.finanzfr...z-privatverkauf
https://www.juraforu...-rueckgaberecht
https://www.juraforu...reibung.457604/
Bearbeitet von Vistella, 20. November 2019 - 11:55.
Hast du deine Links selber gelesen? Da geht es um Rückgaberecht... Was genau hat das mit dem Fall hier zu tun, in dem der Verkäufer stornieren will und nicht der Käufer?
https://www.gesetze-.../bgb/__143.html
"Ups, sorry" reicht, soweit erkennbar ist, dass der Verkäufer anfechten will. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verkäufer einen Anfechtungsgrund nennt, bspw. "ups, sorry, ich habe mich vertippt" (Erklärungsirrtum) oder "ups, sorry, ich dachte beim Einstellen der Karten, wenn ich als Anzahl 4 angebe und den Haken bei Playset setze, dass ich die Karte 4x und nicht 16x verkaufe" (Inhaltsirrtum). Was übrigens nicht funktioniert ist: "ups, sorry, ich habe die Karte zu günstig reingesetzt"; das wäre ein Preisirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt und bis zur Grenze des § 138 BGB (Sittenwidriges Geschäft, Wucher) regelmäßig auch nicht aus anderen Gründen problematisch ist. Die Grenze für § 138 BGB dürfte mE auf MKM sehr hoch liegen, da der Markt sehr transparent ist und Preisspikes ein übliches Phänomen sind. Es scheinen mir da eigentlich nur Fälle denkbar, in denen ein MagicLaie hochpreisige Karten findet und die dann auf MKM verschleudert, weil er zum Beispiel nicht rafft, dass die Karten aus unterschiedlichen Editionen auch unterschiedliche Preise haben.
Nur weil der Vertrag wegen der Anfechtung nichtig ist, heißt das übrigens nicht, dass man nicht auch (zu Unrecht) auf Einhaltung des Vertrages verklagt werden kann; es heißt nichtmal, dass man den Prozess dann auch gewinnt (Stichwort: Beweislast). Außerdem kann den Anfechtenden unter Umständen ein Schadensersatzsanspruch treffen (§ 122 BGB)