Meines Wissens gilt bei Internetkäufen erstmal ein 14tägiges Widerrufrecht ohne Angaben von Gründen. [...] Achtung, Wissen kann veraltet sein
Kein Problem, ich habe mich mal aus Eigeninteresse in die Thematik eingelesen. Hier ist mein Zwischenstand:
Bei Verbraucherverträgen (Verträge zwischen Unternehmern (= gewerblich agierenden Verkäufern) und privaten Käufern) besteht im Fall eines Fernabsatzvertrags (Onlinehandel) eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen (bzw. um 12 Monate verlängert bei fehlender Aufklärung über das Widerspruchsrecht). Dieses Recht kann nicht durch abweichende Regelungen umgangen werden.
Es gibt zwei Ausnahmen des Widerspruchrechts, die auf Sammelkarten zutreffen könnten, den Händler also von der Einräumung des Rechts entbinden könnten:
- Wertpapierhandel. Hierunter fallen Waren, deren Preis kurzfristigen Schwankungen am Finanzmarkt liegen. Der Kartenmarkt wird häufig mit einer Börse verglichen, aber ob die Gerichte das auch so sehen und ob das für alle Karten gilt, würde ich stark bezweifeln.
- Vermischung mit anderen Waren. Hierunter fällt etwa Zement, der bereits zu Beton weiterverarbeitet worden ist. Man könnte argumentieren, dass mit dem Einbau einer Karte in ein Deck mit weiteren Karten dieses Namens die einzelne Karte nicht mehr herausgedeutet werden kann. Eine eindeutige Rücksendung wäre in diesem besonderen Fall unmöglich. Dass dies von den Gerichten anerkannt wird, würde ich aber noch viel weniger erwarten.
Dazu wären in jedem Fall Präzedenzfälle erforderlich und die sind mir nicht bekannt. Gewerbliche Händler auf MKM sind daher gut damit beraten, private Kunden immer über ihr gesetzliches Widerspruchsrecht aufzuklären.
Interessant sind dann noch die folgenden Fälle:
1. Privater bestellt teure Staples bei einem gewerblichen Händler, die er für ein Turnier benötigt. Nach dem Turnier macht er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, um die Karten gegen Erstattung zurückzusenden.
2. Privater bestellt eine nm Karte bei einem gewerblichen Händler und bekommt diese auch. Dann reklamiert er, dass diese als exc angekommen sei und schickt seine eigene entsprechende Karte im Rahmen des Widerspruchrechts an den Händler zurück.
3. Händler verschickt eine Bestellung per Einschreiben, um einen Zeitstempel über die Zustellung zu erhalten. Im Brief befinden sich allerdings nur Schutzkarten. Der Kunde möchte Widerspruch einlegen, kann die Rücklieferung jedoch nicht erfüllen.
Zu 1: Dem Händler entsteht insoweit finanzieller Schaden, als er die ursprünglichen Transportkosten rückerstatten muss. Zudem hat er den Aufwand und Verpackungskosten zu tragen. Gleiches gilt natürlich, wenn die bestellten Karten nur 5 Cent gekostet haben, auch hier müssen die Lieferkosten (nur Standardlieferung) erstattet werden. Das ist das Risiko des Händlers im Versandhandel. Allerdings sollte der Käufer sich tunlichst nicht bei dieser Praxis erwischen lassen.
Zu 2: Der Käufer muss in diesem Fall auftretende Wertminderungen entschädigen. Hat er beim Zustand der erhaltenen Karte selbst gelogen, fällt dem Händler der Gegenbeweis natürlich schwer. Auch das ist wieder das Risiko des Händlers.
Zu 3: Der Händler trägt das Versendungsrisiko (haftet also auch bei Transportschäden und -verlusten). Im Fall von Verpackungsfehlern oder Betrug darf der Käufer zwar vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das gilt allerdings nur, wenn er diesen Umstand nachweisen kann, was häufig schwer fallen dürfte. Das ist das Risiko des Verbrauchers im Versandhandel.
Diese Lösungen sind unbefriedigend und genau der Grund, warum Onlineplattformen auf Vertrauenswürdigkeit durch Bewertungssysteme setzen. Die Angst vor Vertrauensverlust sorgt dafür, dass Händler ihre Pflichten in der Regel übererfüllen und Verbraucher ihre Rechte nicht bis zum Äußersten ausnutzen. Nur durch Transparenz funktioniert der Versandhandel.