Der Käuferschutz hat aber an der Stelle regelmäßig $447 BGB unterlaufen, indem bei Privatverkauf eben einfach zurück gezahlt wurde, was die Beweislast umdreht und eben nicht Sinn der Sache des Paragraphen im Gesetz ist -> Der Käuferschutz bricht deutsches Recht, daher kann man auch erfolgreich dagegen klagen.
Wäre dadurch nicht geltendes Recht gebrochen worden, wäre die Klage auch nicht erfolgreich. Und in allen Begründungen sehe ich das auch so wider gegeben und es war damals auch ganz klar ein massives Rütteln an eben dem Käuferschutz und seiner Sinnhaftigkeit. Bzw. welchen Sinn macht der Käuferschutz, wenn er nicht sehr offensichtlich gegen $447 BGB verstößt mit seiner Praxis?
Ich kann mich aber gerne mit dir darauf einigen, dass wir das Urteil in seiner Auswirkung und den Käuferschutz und seinen Rechtsbruch unterschiedlich definieren. Aber allein schon eine Klausel zu haben, die eindeutig einem Gesetz widerspricht, ist für mich sehr grenzwertig. Könnte man natürlich so handhaben, dass Paypal das dann eben selber zahlt, wie es MKM teilweise ja macht. Das wäre dann ein echter Käuferschutz und nicht Augenwischerei in dem Wissen, dass man das mit einer Klage jederzeit umpusten kann.
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Danke für deine ausführliche Antwort.
Mir ist die allgemeine Rechtslage und die Rechtslage hinsichtlich des Falles vor dem BGH vollumfänglich bekannt.
Ich glaube es gibt wohl ein Missverständnis bei der Aussage " Der Käuferschutz/ Paypal bricht deutsches Recht"
Der §447 BGB findet im Rahmen von Kaufverträgen Anwendung und wirkt nur inter partes zwischen Käufer und Verkäufer, hat aber keine Drittwirkung.
Mit Paypal haben aber Verkäufer und Käufer einen Zahlungsdienstvertrag geschlossen, mit der zusätzlichen von Paypal freiwillig gebotenen Käuferschutzgarantie. Allerdings liegt zwischen K/V und Paypal KEIN Kaufvertrag vorher, deshalb findet auch der § 447 BGB keine Anwedung auf den Zahlungsdienstvertrag. D.h es wurde auch nicht die Gefahrtagungsregel des § 447 BGB gebrochen oder Umgangen. Der Zahlungsdienstleister hat lediglich seine Leistunspflicht aus der Käuferschutzgarantie erfüllt, verweist aber sogar in seinen AGB darauf, das den Vertragsparteien der Rechtsweg offen steht.
Deutsches Rechts wäre z.B "gebrochen", wenn einer der beiden Kaufvertragsparteien eine solche Regelung in ihren AGB vereinbart hätten, der § 447 BGB kann bei einem Kaufvertrag zwischen Privaten nicht einfach so abgedungen werden.
Oder wenn paypal in ihren AGB stehen hätte, das die Käuferschutzregelung abschließend ist, und der Rechtsweg damit nicht offen steht.
Ferner war die Klage vor dem BGH nicht gegen Paypal gerichtet, sondern gegen den Käufer auf Beklagtenseite. Sie war auch erfolgreich, hinsichtlich der Zahlungspflicht des Käufers, nicht aber, weil Paypal vermeintlich deutsches Recht bricht.
Ich gaube wir können den Rechtsteil mal so langsam schließen. Objektiv wurde alles zur Rechtslage gesagt. Offen bleibt die subjektive Frage der Gerechtigkeitsempfindung. Objetiv hat Paypal kein deutsches Rechts gebrochen. Objektiv stand auch Paypal, 2017 nicht vor Gericht.
Sorry das es jetzt etwas zu juristisch wurde im Thread, habe versucht mich zurückzuhalten
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zum Thema ebay Kleinanzeigen und F&F
Als Käufer empfinde ich es schon fast fahrlässig F&F oder Überweisung zu benutzen.
Als Verkäufer nehme ich natürlich gerne F&F und Überweisung an.
Bearbeitet von Jokey2, 27. April 2020 - 10:29.