OK Du weißt also spontan nicht mehr ... aber danke für die Quelle, dort bin ich an dieser Stelle fündig geworden:
§ 53 Abs 1 UrhG
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Bei der Herstellung einer Matte durch einen Dritten handelt es sich also um:
- eine nicht unentgeltliche Leistung
- keine Vervielfältigung auf Papier
- weitgehend um ein photomechanisches Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
D.h. zwei von drei Punkten treffen bei einfacher Betrachtung nicht zu. Die Frage ist, ob das Material aus dem Matten bestehen als zu Papier "ähnliche Träger" gelten. Die Herstellung von Spielmatten mit urhebergeschützten Artworks über Dritte für private Zwecke ist damit imho zumindest nicht klar mit "unproblematisch" zu beantworten.