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mtg:bonn

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Verfasste Beiträge

Im Thema: Auf MKM agierender Spieler wird von Händler verklagt.

22. Juni 2015 - 14:03

@TümR:

Bitte beachten: Die genannten Kriterien sind alles nur "Indizien" für eine Gewerblichkeit bzw. die Unternehmereigenschaft. Da lässt sich leider keine starre Checkliste herausbilden. Ich wäre auch vorsichtig hier eine schlichte Übertragbarkeit abzuleiten.

Gleichwohl kann man so etwas jetzt aber einmal nutzbar machen um sich selber anhand von "Warnsignalen" zu überprüfen.

D.h. Du kannst reißerisch werben wie ein Unternehmen bei 5 Verkäufen und ggf. als Unternehmer eingestuft werden. Auf der anderen Seite dürfte das zahlenmäßige Kriterium in "unserem Fall" sogar eine etwas untergeordnete Rolle spielen, da die Eigenschaften/Eigenarten von Magic als TCG eine gewisse Fluktuation im eigenen "Kartenhaushalt" bedingt. Ebenso die Frage der "Gleichartigkeit" von Waren. Wie das ein Gericht sieht ist natürlich derzeit nicht ansatzweise sicher zu sagen. Die Bewertung des Gesamtcharakters des Handelns wird den Ausschlag geben.

 

Ich würde mir übrigens auch überlegen, ob es sinnvoll ist, einen Gewerbeschein zur "Sicherheit" zu holen oder nicht besser seine Aktivität ggf. anzupassen. Die Unternehmereigenschaft zieht einiges an rechtlichen Pflichten nach sich; u.a. im Bereich der Verbraucherrechte. Das ist auch und gerade im Zusammenhang mit MKM eine durchaus diffizile Sache, die überlegt sein will...


Im Thema: Auf MKM agierender Spieler wird von Händler verklagt.

22. Juni 2015 - 10:18

 ... im Eingangspost ist davon die Rede, dass der Person angedroht wurde 250.000 Euro zu zahlen oder ins Gefängnis zu gehen.

 

Aus juristischer Sicht ist das schonmal völliger Unsinn.

 

Der MKM Händler beruft sich auf zivilrechtliche Ansprüche. Mit Strafrecht hat das überhaupt nichts zu tun.

Zudem sind Androhungen von Geldbußen durch einen anderen Händler kein vom Zivilrecht vorgesehenes Rechtsmittel. Das bedarf der Einschaltung eines Gerichtes oder einer Behörde.

 

Richtig, es geht hier um zivilrechtliche Ansprüche, namentlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Aber: Dieser wurde - bisher - im Rahmen einer sog. einstweiligen Verfügung (das ist ein Beschluss in einem Eilrechtsverfahren, dass gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts recht üblich ist) zugunsten TCG bestätigt, also - bisher - im Rahmen einer nur "vorläufigen Regelung" (ergo: einstweilig). 

 

Im Rahmen des Ausspruchs des Gerichts wird TG unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000 und/oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten eine bestimmte Handlung untersagt (er hat das vermeintlich rechtswidrige Verhalten zu unterlassen). Diese Androhung der sog. (zivilprozessualen) Ordnungsmittel ist zivilprozessual notwendig zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs, d.h. um den Antragsgegner (TG) von einer Zuwiderhandlung abzuhalten. In der Praxis würde natürlich im Fall eines Ordnungsmittelsverfahrens (also etwa wenn TG derzeit gegen das Verbot verstoßt und TCG ein solches Verfahren anstrengen würde) niemals dieser Rahmen ausgeschöpft.

 

Also: Ja, es geht um Zivilrecht (=> Wettbewerbsrecht) und ja, es kann trotzdem zu einer "Geldstrafe" und sogar "Gefängnis" kommen, allerdings hat dies nichts mit strafrechtlichen Geldbußen und/oder Strafen zu tun, sondern eben mit zivilprozessualen Ordnungsmitteln.


Im Thema: Auf MKM agierender Spieler wird von Händler verklagt.

20. Juni 2015 - 23:02

Durch den Wiederverkauf (bzw -versuch, weiterverkauft wurde keiner davon, aber hier irrelevant) ist TCG-Discount erst aufmerksam geworden. 

 

Der betreffende An- und Wiederverkauf (-sversuch) ist hier offensichtlich als ein (!) Indiz zur Begründung der Abmahnung herangezogen worden - in Zusammenschau mit den weiteren "Profileigenschaften" von TG. Alles weitere Indizien... 

 

Sind 20 Verkäufe im Monat und ein Komplettset dann ausreichend für eine Abmahnung

 

Würde ich nicht als "Automatismus" sehen wollen, nein. Wenn Du nicht (mehr) benötigte Karten (z.B. aus Boostern/Drafts, Fehlkäufen o.ä.) weiterverkaufst/abgibst nicht. Wenn du 20 Karten spekulativ zukaufst und dies weiterverkaufst möglicherweise. Es bleibt dabei: Einzelfallbeurteilung! Gesamtschau.


Im Thema: Auf MKM agierender Spieler wird von Händler verklagt.

20. Juni 2015 - 22:49

Hier geht es (noch immer) um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. In diesem Zusammenhang ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sehr selten (sinnvoll/durchsetzbar in solch "kleinen" Fällen). Das ist absolut nicht mit z.B. dem Urheberrecht zu vergleichen, wo es eine Schadenersatz nach der sog. Lizenzanalogie gibt (z.B. für unberechtigte Nutzung eines Fotos o.ä.).

 

Weiter: Abmahnungen können nicht von Anwälten "initiativ" ausgesprochen werden. Es ist erforderlich, dass - im Wettbewersbrecht - ein sog. Mitbewerber etwa einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Der Anwalt muss (!) mandantiert werden, etwa von einem Einzelunternehmer aus dem betreffenden Bereich/Shop (Einschub: Natürlich kann der Shop theoretisch auch ohne Anwalt außergerichtlich abmahnen, was regelmäßig allerdings nicht sinnvol ist wegen den formellen Anforderungen...). Es ist also erforderlich, dass ein Anwalt von einem Magic-Shop z.B. mandatiert wird. Dann entstehen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Kostenerstattungsansprüche (das sind die ca. 750 EUR, die TCG von TG verlangt, diese bemessen sich nach dem angesetzten sog. Gegenstands- bzw. Streitwert der Sache, hier wohl EUR 10.000).

 

In dem hier vorliegenden Fall erstrebt TCG von TG die Erfüllung eines sog. Unterlassungsanspruchsspruchs sowie Kostenerstattung (siehe soeben).

 

Auch wenn wir NOCH IMMER NICHT wissen, wie und ob das Verfahren in einem Urteil enden wird, gehe ich nicht davon aus, dass damit ein "valider" Präzedenzfall vorliegt, der als "Freifahrtschein" für eine (schlimmes Wort...) "Abmahnwelle" dienen könnte. Bedenkt immer: Die hier vorliegenden Fragen sind IMMER sehr einzelfallbezogen, dass ist nicht vergleichbar mit einer einfach nachzuweisenden falschen Widerrufsbelehrung im Fernabsatz und/oder eine Bildrechtsverletzung im Urheberrecht. 

Und übrigens: Wenn jetzt ein Shop hingehen würde und mal eben 500 MKM Händler abmahnen will, geht das auch nicht so einfach, denn: Die Entfaltung einer solchen Abmahntätigkeit muss z.B. u.a. auch im Verhältnis des eigenen Umsatzes liegen. 

Rechnen wir mal mit einem Gegenstandswert je Abmahnung von EUR 10.000,00 und damit Anwaltskosten von je Fall EUR ca. 750,00. Das macht ein außergerichtliches Kostenrisiko von EUR 375.000,00 + dem sich anschließenden möglichen Prozessrisikos. Der "Abmahner" müsste also - neben anderem - diese Kosten theoretisch in etwa tragen können bzw. diese müssten in Relation zu dem eigenen Umsatz stehen. Kann er das nicht wäre das etwa ein starkes Indiz für einen Rechtsmissbrauch... 

Ihr seht: auch insoweit gibt es viele Variablen. All diese Fragen sind alles andere als "schwarz/weiß".

 

Schließlich: Aufgrund der betreffenden "Waren" sehe ich im Fall von Magic auch keine einfache Vergleichbarkeit mit z.B. eBay-Fällen. Die Eigenarten und Eigenschaft von Magic als TCG etc. werden bei der juristischen Bewertung zu berücksichtigen sein. Die bisherig in der Rechtsprechung gefundenen Kriterien sind immer bezogen auf den konkreten entschiedenen Fall "nur" Indizien für die Annahme einer gewerblichen oder eben eine privaten Tätigkeit. 


Im Thema: Auf MKM agierender Spieler wird von Händler verklagt.

19. Juni 2015 - 12:30

Dinge die Sie nicht tun sollten, wenn "die Community" ein für sie vermeintlich sensibles Thema diskutiert: Den Thread mit E-Mail Benachrichtigungen abonnieren! ;-)

 

Was hier "abgeht" ist schon einigermaßen bemerkenswert. Ich kann nicht umhin noch einmal ein paar Gedanken dazu loszuwerden. 

 

Wie immer wieder angemerkt wird, ist es relativ unsinnig die rechtlichen Hintergründe hier weiter zu diskutieren bzw. an diesem Punkt weiter (!) zu diskutieren. Die Kriterien, an den sich die Rechtsprechung - natürlich mit Blick auf das Gesetz - orientiert sind überwiegend einzelfallbezogen. Es kommt nicht allein auf Umsatz, Anzahl von Verkäufen und/oder strenge Zeiträume an, sondern die Gesamtumstände sind zu würdigen. D.h. es ist auch das "Genre" und weitere Aktivitäten des Betreffenden zu beurteilen. Das - anhängige - Verfahren bleibt aber insoweit rein zivil-/wettbewerbsrechtich. Es zeigt sich doch sehr deutlich, dass nach wie vor streng zu trennden Kategorien durcheinander geschmissen werden. Spekulieren macht sicher nicht zuletzt Spaß und polarisiert auch, aber die Kernfrage ist und bleibt doch für viele - denke ich: Was heißt das für mich!

Ich meine an dieser Stelle dringend: Abwarten oder "Fragen Sie jemanden der sich damit auskennt" (Ergo nicht die Gelben Seiten... ;-))!

 

Hier ist - wie schon mehrfach zu treffend angemerkt - keine völlig eindeutige, pauschale Antwort zu geben und wenn wir leidlich bei diesen Sachen in DE durchaus auch ein gewisses "Case-Law" haben (viele haben schon Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre herausgesucht), wird eine etwaige (Hauptsache-) Entscheidung in dieser Sache ein (allenfalls!) erster "Wink" für den Bereich "Magic-Handel & Co." sein. Und: Noch gibt es schließlich keine Entscheidung in der Sache...

 

In der Summe tun sich derzeit - meine ich persönlich - sowohl die Beteiligten als auch die hier Diskutierenden keinen Gefallen. Aus anwaltlicher Sicht würde ich es persönlich nicht für gut heißen, wenn sich meine Mandanten in einem deratigen Verfahren öffentlich zu Wort melden, zumal dies gemischt mit "Dritt-Diskutanten" dann ohnehin eine Welle schlägt die Fernwirkung entfaltet. Und dies kann eigentlich bei derartigen Dingen niemand wirklich wollen. Die Beherrschbarkeit sinkt doch drastisch... aber gut. Eine Frage des "Reputationsmanagements"

 

Das Resultat ist, was wir ohnehin mit (Sekundär-) Informationen im Internet haben: Unsicherheit. Keinerlei unmittelbarer Gewinn. Fehlende Einzelfallbezogenheit und korrekte Einordnung. Und das heißt nicht, dass Meinungsbildung des Einzelnen falsch ist (sicher nicht), aber Themen breiten sich nunmal aus, verfestigen sich im Netz und und und... Wenn schon einige hier die "bösen Abmahnwellen" heraufbeschwören, sollten Sie Aufmerksamkeit durch derartige Foren nicht unterschätzen. Aber fangen wir die "Abmahndiskussion" hier nicht an. Nur soviel: Nur weil es zu populären Missbrauchsfällen durch Anwälte und deren Mandanten kommt, ist dieses Institut nicht gleich "Teufelswerk" sondern - so übrigens auch hier konkret - quasi erst einmal prozessual erforderlich, bevor ggf. gerichtlich weiter vorgegangen wird (ich erwähnte das bereits einmal). Übrigens: auch Rechtsmissbrauchskriterien hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen.

Allerdings: Im deutschen Zivilprozessrecht gilt immerhin, dass die Parteien "Herren des Verfahrens sind" und zu beurteilende Fakten/Tatsachen etc. beibringen müssen. Deswegen: Was ein Gericht dann (objektiv) beurteilen kann hängt auch immer maßgeblich von dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ab...

 

In diesem Sinne: Die Sache bleibt bis dato spannend.

Versucht beim Thema zu bleiben und vielleicht: Lieber bisserl mehr Zeit zum zocken verwenden und diese - doch schon sehr umfangreiche und für den Moment erschöpfende - Diskussion mal einen Moment etwas mehr ruhen lassen? ;-)


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