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Teferis Imp
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Im Thema: Politik-Thread
Gestern, 22:11
Darf man wohl. Kalifornien gibt jetzt einen Extra-Etat, die sich die Fahrt nach Kalifornien nicht leisten können
Im Thema: Politik-Thread
30. Mai 2022 - 19:12
War das nicht ein Spruch von LIndner vor x Jahren?
Im Thema: Der Kapitalisten-Thread
15. Mai 2022 - 14:59
Im Spoiler ein wenig informatives bezüglich des Handelns mit Kryptowerten:
Spoiler
Dem stetig wachsenden Markt des Handels mit Kryptowerten /-währungen ist die steuerliche Praxis mehr mit der Erheblichkeit des Handels befasst.
Im letzten Jahr gab es 2 Urteile - Finanzgericht Köln und Baden-Württemberg. Beide haben entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten als Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern nach §§ 22 Nr. 2, 23 I S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sind.
Sachverhalt FG Köln: Der Kläger hatte ein Konto bei bitcoin.de angelegt und über dieses in mehrere Einzelvorgänge zwischen Mai 2014 und Ende 2016 insgesamt 25 Bitcoins erworben, deren Kurswert Anfang 2017 ca. 20.000 € betrug. Bei den Erwerben trat er jeweils in Vorleistung, indem er den mit dem jeweiligen Verkäufer vereinbarten Geldbetrag auf das von diesem angegebene Konto überwies. Nach dem Geldeingang überwies der Verkäufer die Bitcoins an den Kläger. Anfang 2017 tauschte der Kläger die Bitcoins in Ethereum, deren Kurswert ca. 25.000 € betrug, und tauschte diese wiederum im Juni in Monero, deren Kurswert zu diesem Zeitpunkt bei ca. 1 Mio. € stand. Circa 60 % der Monero tauschte er in den letzten Monaten des Jahres 2017 in 257 Bitcoins. Diese veräußerte er noch Ende 2017 in mehreren Einzelvorgängen über die Handelsplätze bitstamp und bitcoin.de gegen €. Die Verkäufe erstreckten sich von der Einstellung der Werte zum Verkauf in die Handelsplätze bis zum Eingang des Geldes auf dem Konto des Klägers auf jeweils etwa 2 Tage.
Für die Erwerbe im letzten Quartal 2016 lagen dem Kläger nur noch unvollständige Unterlagen vor. Die Ermittlung der Gewinne aus den Tauschgeschäften von Ethereum in Monero erfolgte teilweise nich auf der Basis tagesaktueller Werte, sondern der Werte zum 31.12.2017 unter Rückrechnung auf das Verkaufsdatum. Die streitige Bemessungsgrundlage aller Geschäfte des Streitjahrs betrug mehr als 3,4 Mio. €.
Sachverhalt FG Baden-Württemberg: Der Kläger führte An- und Verkäufe von Bitcoins durch in der Fremdwährung US-Dollar und über einen Treuhänder. Hier geht es um einen Gewinn von 32.000 €.
Beide Fälle betreffen das Privatvermögen; beide Urteile ziehen keinen Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 EStG in Betracht (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Streitig war der Punkt, ob Kryptowerte Wirtschaftsgüter sind: Die Kläger machten in beiden Verfahren geltend, Kryptowerte seien in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ein Nullum. Sie seien nur virtuell und würden in der "realen Welt" nicht existieren.
Dies wurde von beiden Gerichten verneint, denn: Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile. Kryptowerte vermitteln im Rechtsverkehr konkrete Möglichkeiten und Vorteile. Beide Gerichte sagen zwar, dass die Kryptowerte nicht die Voraussetzungen von Buchgeld, Bargeld erfüllen und keine Währungen im klassischen Sinne sind, es sich aber um sonstige Gegenstände nach § 453 Abs. 1 BGB; die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden entsprechende Anwendung.
Fazit: Kryptowerte sind, wenn mit ihnen gehandelt wird oder sie als Zahlungsmittel eingesetzt werden, sonstige Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Gewinne und Verluste sind steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung/Tausch ein Jahr liegt. Liegt der Gewinn unter 600 €, ist dieser steuerfrei.
Im Thema: Gebühren, Einfuhrsteuern, etc. Secret Lair
18. April 2022 - 09:18
@ Nekra: Als Store-Inhaber bin ich ja kein Endabnehmer, also müsste die Rechnung genau den Umstand der Lieferung wiedergeben, als was es ist: eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
@Benamus: Wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, würde ich auf eine Korrektur beharren. Hast du eine USt-ID-Nummer angegeben?
@Benamus: Wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, würde ich auf eine Korrektur beharren. Hast du eine USt-ID-Nummer angegeben?
Im Thema: Corona - SARS-CoV-2 - COVID19 usw
05. April 2022 - 12:14
China ist jetzt hindsight betrachtet ein bisschen am Arsch durch ihre Null Covid politik oder
What do you mean?
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