Hallo,
weiß jemand ob die folgende Anmerkung in der AGB bzw. den Widerrufsbedingungen gültig ist? Konnte online nicht wirklich was zum Thema Vorverkauf und Widerruf finden. Nur dem folgenden Gesetztespassus. Würde sagen das es hier nicht anwendbar ist.
5. Widerrufsbelehrung
Vorverkaufsartikel sind grundsätzlich vom widerruf ausgeschlossen, da es sich in der Regel bei Diesen , um Artikel mit Tagespreis handelt. Bei allen anderen Angeboten können sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Bitte beachten:
Vorverkaufsartikel mit Tagespreis sind vom Widerruf ausgeschlossen!!!!!!
Das einzige was ich im Gesetz gefunden habe war das:
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
F. Ausschluss bei Waren, die Preisschwankungen unterliegen (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB)
Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kann das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen „zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können,“ ausgeschlossen werden.
Die Ausnahmeregelung soll den Verkäufer davor schützen, dass der Käufer die Ware zu einem günstigen Preis erwirbt und sich für den Fall eines Preisverfalls innerhalb der Widerrufsfrist einseitig zu Lasten des Verkäufers vom Vertrag lösen kann.
Voraussetzung der Ausnahmeregel ist, dass das Geschäft im Kern spekulativen Charakter aufweist. Diesen spekulativen Charakter des Geschäfts muss auch der Händler deutlich machen. Das AG Borken entschied daher mit Urteil vom 26.02.2014 (Az.: 15 C 290/13), dass die Ausnahmeregel bei dem Angebot eines Goldbarren, den der Händler über einen langen Zeitraum immer zum gleichen Preis anbietet, nicht greift. Der Unternehmer hat in diesem Fall durch seine gleichbleibend stabilen Preise deutlich gemacht, dass seine Produkte eben nicht Preisschwankungen unterliegen.
Entsprechend dieser Linie entschied der BGH in seinem Urteil vom 17.06.2015 (Az.: VIII 249/14), dass der Erwerb von Heizöl keinen spekulativen Kern aufweist. Das Geschäft diene dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richte sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.
Danke euch und Gruß