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Scho Rre

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Im Thema: Ernstgemeint: MTG und E-Commerce Widerrufsrecht

15. August 2020 - 16:18

§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Der Verbraucher schuldet Wertersatz. Ein aufgerissener Booster dürfte fast wertlos sein. Der Unternehmer kann dann mit diesem Wertersatzanspruch gegen seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen, §§ 387 ff. BGB

 

Wertersatz - aber wer bestimmt den Wert?

 

Wenn man der Zufälligkeit der Karten Wert zuspricht, kommt man eben leicht in die Glücksspielthematik.

Das ist ja genau das interessante daran, das Wotc vor dem Gesetz so tun muss, als wäre es "egal" welche Karten drin sind,

und das einzelne Karten nur so viel Wert sind wie die Tinte mit der sie gedruckt sind.

 

Also Danke an alle Antworten, aber ich glaube man bräuchte tatsächlich Präzedenzfälle um die Thematik

erschöpfend zu diskutieren.

 

Grüße


Im Thema: Ernstgemeint: MTG und E-Commerce Widerrufsrecht

14. August 2020 - 20:21

Kann gerade nichts zitieren, aber ich denke hier liegt der Knackpunkt: Die Boosterverpackung zu öffnen bedeutet den Gegenstand, in diesem Fall zu verbrauchen, danach kann dieser nicht mehr in den Originalzustand versetzt werden (im Gegensatz zu einem Brettspiel, bei dem die Umverpackung geöffnet worden ist und ansonsten alle Teile im Originalzustand sind).
Bei einem Booster ist der Originalzustand: "Enthält zufällige Karten" und nach dem Öffnen ist dieser Originalzustand nicht mehr wieder herstellbar.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass das Öffnen des Boosters untrennbar mit dem Produkt verbunden ist und somit ein "Verbrauchen" darstellt, genauso wie man ja auch kein Widerrufsrecht bei ausgelesenen Zeitungen und Zeitschriften hat (Absatz 7).

Aber eigentlich eine ganz interessante Frage.


Edit: Habe nochmal drüber nachgedacht. Ich gehe davon aus, dass das Öffnen des Boosters eine Beschädigung der Ware darstellt und der Händler deshalb zumindest Schadensersatz verlangen kann in Höhe der Differenz des ungeöffneten Boosters und des Wertes der darin enthaltenen Karten.
Ich kann ja zum Beispiel auch kein gebrauchtes Tischfeuerwerk zu Amazon zurückschicken.

Das ist eben die Frage:

Darf die Zufälligkeit der Karten ein essentieller Bestandteil des Ware sein, oder wäre das ein dem Glückspiel zu ähnlicher Aspekt?
Außerdem:
Die Karten sind immer noch zufällig, auch wenn sie geöffnet sind.
Für einen etwaigen zweiten Käufer sind in einem geöffnetem Booster, den er zugeschickt bekommt immer noch 15 zufällige Karten.

Das Produkt sind die Karten, und wenn genau diese zurückgeschickt werden, ist es wahrscheinlich rechtlich sehr schwierig

dagegen anzugehen.

Bei normalen Boostern könnte man noch argumentieren, das ein vermarktetes Spielprinzip (Draft)
geschlossene Booster benötigt. 

Bei diesen VIP Boostern gibt es ja dieses Spielprinzip nicht einmal. 


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