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Rechtliches zum Ebay Handel

Geschrieben von Tchakar, 04. Dezember 2013 · 2.177 Aufrufe

( Ganz wichtig: Ich habe nicht den Anspruch alles juristisch 100% korrekt zu formulieren. Das Ziel des Blogs ist es einen groben Überblick über das sinnvolle Bewegen im Internetrechtsverkehr zu gewinnen! )

Vielleicht hat dieser Beitrag dank Magickartenmarkt schon einiges an Relevanz in Bezug auf Magic verloren, allerdings wird bei Ebay wie eh und je munter gehandelt.


Ich möchte ein wenig über die letzten Zeilen in (nahezu) jeder (vermeintlichen) Privatauktion aufklären.

Da steht dann meist sowas wie:

Privatauktion. Keine Garantie oder Rücknahme.

Oder

Nach geltendem EU-Recht schließe ich jede Haftung aus.

Oder

Nach geltendem EU-Recht stelle ich fest, dass ich Privater Verkäufer bin.


Wer noch schöne Formulierungen kennt, darf sie gern auch unten in die Kommentare posten.
Die meisten dieser Formulierungen haben eins gemeinsam, sie sind schlichtweg falsch!



Doch was ist in dem Bereich wichtig? Und was richtig?


Fangen wir zuerst mit der Abgrenzung vom gewerblichen zum Privaten Verkäufer an.
Diese ist nicht einfach und schon gar nicht immer auf den ersten Blick klar.

Definitiv klar ist, dass nicht jeder Privatverkäufer ist, der als solcher auftritt oder sich so nennt. Privatverkäufer oder auch Verbraucher ist nur, wer nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Und Gewerbe ist nicht gleichzusetzen mit einer Firma, auch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend ist nach der neusten Rechtsprechung lediglich der Umfang der Tätigkeit. Im Bereich von Magickarten gibt es (meines Wissens nach) keine Urteile. Ich denke, man kann aber etwa ab einem Verkauf pro Tag durchaus ein Gewerbe annehmen.
Damit einher gehen natürlich auch Pflichten ( Steuern z.B. ) und der Verlust sämtlicher Privilegien, die man als Privatverkäufer hat und die ich im folgenden erläutern möchte. Die meisten von uns Magicspielern können von Glück reden, dass das ganze letzlich eine Grauzone ist, und sich die Finanzämter eher nicht dafür interessieren.

Also geht es im folgenden um die Haftung von privaten Ebay Verkäufern.

Zunächst möchte ich dazu erstmal den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie erklären. Die überwiegende Mehrzahl der Ebay User schließt immer die Garantie aus. Die hat damit rein gar nichts zu tun. Eine Garantie wird freiwillig übernommen! Sie beinhaltet ein über die Gewährleistung hinausgehendes Versprechen auf Funktionstüchtigkeit / Haltbarkeit / whatever. Man kann sie also nur einräumen, aber nicht ausschließen!
Zwar wird im Streitfall ein wohlwollender Richter dem Laien diesen Fauxpax sicher verzeihen, aber begehen muss man ihn trotzdem nicht.
Gewährleistung ist dagegen die normale ( gesetzlich im BGB ab §§434 ff. geregelte ) Sachmängelhaftung. Der Verkäufer muss hierbei für jeden Mangel einstehen, der schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Gefahrübergang liegt aber für den Verkäufer schon in der Abgabe der Sache bei der Post. ( Für den Käufer ist dennoch die Annahme beim Paketdienst wichtig, dazu später mehr). Damit erklärt sich auch dessen geringe Relevanz bzw warum ich das ganze nicht ausschließen muss unbedingt. Denn wenn ich kein Schelm bin und Sachen genau so verkaufe, wie ich sie anbiete, etwaige Mängel bereits in der Artikelbeschreibung angebe, original Bilder einstelle etc, kann mir als Verkäufer keiner mehr was.
Darüber hinaus müsste der Käufer BEWEISEN, dass der Sachmangel schon beim Gefahrübergang vorgelegen hat, also eigentlich bevor er den Artikel überhaupt annimmt. In der Praxis nahezu unmöglich. Diese Beweispflicht wird umgekehrt, wenn ich als Verbraucher bei einem Unternehmer kaufe! ( Wie man sich sinnvoll absichern kann, um im Zweifelsfall zumindest eine Chance zu haben, darüber kann ich falls gewünscht auch noch einen weiteren Blogeintrag verfassen ).

Und warum muss ich dann noch Gewährleistung ausschließen?

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungspflicht 2 Jahre. ( da die Garantie im Normalfall ebenfalls gern für 2 Jahre gewährt wird, und sich deshalb eigentlich nur schöner anhört, wird das ganze gern verwechselt) Unternehmen können diese Pflichten nicht ausschließen!

Als Privater Verkäufer kann ich durch den Ausschluss jedoch meine Gewährleistungspflichten auf null reduzieren.
Dabei gilt:
  • Schließe ich nichts aus, hafte ich trotzdem für 2 Jahre für die Abweichungen von der Ist / Soll Beschaffenheit. Bei Karten ist daher der Ausschluss relativ wurst, weil keine technik oder ähnliches in dieser Zeit kaputt gehen kann. Und natürlich wirken präzise Auktionsbeschreibungen wie eine Gewährleistung auf genau diesen Zustand.
  • (Für Magickarten im Normalfall irrelevant): Auf NEUWAREN haftet auch der Private Verkäufer für mindestens ein Jahr. Sollte ich jetzt meine Standardformulierung benutzen, und ich benutze diese häufiger, kann jedes Gericht diese Formulierung als AGB ( Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachten) Da ein kompletter Ausschluss nicht möglich ist, werden dann alle Aussagen als nichtig getroffen, und ich hafte 2 Jahre. AUFPASSEN!
  • Für Dachbodenfunde mit Black Lotus auf dem Bild ( ohne die Erwähnung, dass das Bild nur ein „Beispielbild“ ist: Führe ich den Käufer in die Irre oder täusche ich ihn bewusst, führt das zu einer Haftung trotz Ausschluss
  • nach §444 BGB ergibt sich eine Haftung neben dem arglistigen Täuschen auch, falls ich „keine Kratzer“ , „Karte NM“ etc GARANTIERT habe in meinem Text. Also auch hier mit den Formulierungen aufpassen!
  • Ihr könnt auch als Private Verkäufer AGB benutzen. Das bedeutet, wenn ihr die selbe Formulierung mehrfach benutzt, kann euch das als AGB's ausgelegt werden. Damit diese wirksam sind, gibt es in den §§ 305ff. BGB unglaublich viel zu beachten. Wenn ihr also häufiger verkauft, variiert mit den Formulierungen beim Haftungsausschluss.
Damit sind Garantie und Gewährleistung erklärt. Oft mit ausgeschlossen wird die Rücknahme.

Wichtig ist. Die Rücknahme kann mit ausgeschlossen werden. Bei einem wirksamen Haftungsausschluss passiert das ganz automatisch. Wenn jedoch getrickst wurde, die Ware also mangelhaft ist, würde auch ein Rücknahme Ausschluss nicht schützen. Somit braucht ihr die Rücknahme NICHT explizit ausschließen, das ergibt sich entweder automatisch oder ist nicht beachtlich.
Da das Rücknahmerecht weitaus komplizierter als das Sachmangelrecht ist, belasse ich es dabei.

Dann gibt es noch den Widerruf. Dieser gilt nur für gewerbliche Händler. Muss also weder ausgeschlossen noch beachtet werden.

Und dann als letztes die Hinweise auf geltendes EU Recht. Da machen sich die Leute gerne lächerlich. EU Recht ist natürlich existent in der heutigen Zeit, aber wirkt hauptsächlich durch Richtlinien, welche uns Bürgern gegenüber überhaupt keine unmittelbaren Einflüsse haben. Das EU Recht wird im Normalfall von den nationalen Gesetzgebern ( im Fall Deutschland im Zivilrecht im BGB) umgesetzt. Vergesst also bitte EU Recht Formulierungen!


Also kann ein sinnvoller Ausschluss einfach der sein, in dem gar nichts ausgeschlossen wird. Für Sammelkarten muss ich wie oben gesagt eigentlich nichts ausschließen.

Ein : Ich verkaufe den Artikel wie beschrieben und gezeigt! reicht bei Karten.

Bei technischen Geräten sollte ich dagegen schon einen Haftungsausschluss formulieren, um wegen etwaigen Defekten nicht in die Haftung zu geraten.


Dadurch zeigt sich, dass man gegen Schwarze Schafe bei Ebay als Käufer nicht gänzlich schutzlos ausgeliefert ist, auch wenn der Beweis mit dem fehlenden Lotus in der Sammlung nicht ganz einfach ist, und der dann folgende Aufwand nur mit Rechtsschutzversicherung sinnvollerweise betrieben werden sollte. Denn leider gilt immer: Recht haben ist nicht gleichzusetzen mit Recht bekommen.




Bitte gebt mir Feedback zu meinem ersten Blog. Ist ein Blick in das rechtliche bei Ebay / Mkm und Co überhaupt erwünscht? Oder langweilt euch das ganze zu Tode?
Ich freue mich über Meinungen !




Vielleicht nicht der spannendste Blog, aber definitiv sehr nützlich. Volle Punktzahl.

Spannung noch reinbringen ist bei dem Thema etwas schwierig :D Vlt mit Bildern oder so das nächste Mal .. .^^

Sehr gut. Einziger Kritikpunkt: Woher beziehst du dein Wissen? Da es sich hier einerseits um wirklich nützliche, andererseits aber auch um der allgemeinen Meinung entgegengehende Informationen handelt, wäre es wünschenswert zu erfahren, weshalb man dir und nicht unzähligen Ebay-Usern glauben sollte. Vielleicht studierst du in deiner Freizeit Gesetzestexte, vielleicht bist du Anwaltsgehilfe, vielleicht hast du mal was auf ntv gesehen, irgend eine Art von Begründung fände ich gut.

Tut mir Leid. Dazu hätte ich vielleicht wirklich etwas schreiben sollen.

 

Ich bin Jura Student. Und habe in diesem und auch im letzten Semester freiwillig je ein Modul zum Thema Internetrecht belegt, weil ich das ganze durchaus sehr spannend finde.

Letzlich ist das meiste was ich hier sage so im BGB zu finden. In diversen Ebay Foren ist das ganze aber auch immer wieder ein diskutiertes Thema, da es in dem Bereich sogar schon einige Rechtsprechung gibt endlich.

 

Natürlich ersetzt dieser / kommende Blogs keine umfassende Rechtsberatung :)

 

Was ich noch vergessen habe: Ein weiteres Thema ( wie man sinnvollerweise Ebay Betrug entgeht / welche Möglichkeiten man hat ) für einen Blog hätte ich noch, wenn irgendjemand weitere Themen hat - immer her damit, als Kommentar oder PM

Hatte es erst letztens mit einem Vollspasti zu tun, der mir einen defekten NDS angedreht hat und dann trotz ausführlicher rechtlicher Belehrung und wirklich gutem Zureden irgendwas von "das ist keine Neuware, ich kann keine Garantie drauf geben" geschwafelt hat.


Ende der Geschichte:
Er hatte eine smarterweise ne M3 Karte mit diversen Spielen und Spielständen von Dirk & Melanie mitverkauft, an denen er aber nie die Rechte besessen hat, hab das entsprechend zur Anzeige gebracht und mich mit der GVU in Verbindung gesetzt. Ich bin ja so ein guter Bürger, SO EIN GUTER!
Ich hoffe jetzt, dass Dirk Melanie und ihre Kinder für immer in Armut leben müssen, denn manche Eigenschaften teile ich einfach mit Gott...

Hi Tchakar,

 

vielen Dank für deinen Blogeintrag. Ein paar Dinge, die ich anmerken möchte:

 

 

Entscheidend ist nach der neusten Rechtsprechung lediglich der Umfang der Tätigkeit. Im Bereich von Magickarten gibt es (meines Wissens nach) keine Urteile. Ich denke, man kann aber etwa ab einem Verkauf pro Tag durchaus ein Gewerbe annehmen.

Im wesentlichen wird die Unternehmereigenschaft bei Ebayverkäufen anhand folgender Kriterien bestimmt:

  • gleichartige Waren
  • Neuwaren
  • mehr als 40 Verkäufe im Monat
  • Powersellerstatus, Unterhaltung Ebayshop
  • eigene AGB

Natürlich ist immer das Gesamtbild entscheidend. Auch die Ausrede, dass man lediglich seine Sammlung auflösen wolle, schützt nicht vor der Unternehmereigenschaft.

 

 

Der Gefahrübergang liegt aber für den Verkäufer schon in der Abgabe der Sache bei der Post. ( Für den Käufer in der Annahme beim Paketdienst, dazu später mehr).

Beim Verkauf Privat - Privat findet der Gefahrübergang im Zeitpunkt der Abgabe des Postpakets statt. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Gefahr, nicht erst mit Annahme des Pakets (Wer sollte auch in der Zwischenzeit die Gefahr tragen?)

 

 

Diese Beweispflicht wird umgekehrt, wenn ich bei einem Unternehmer kaufe! ( Wie man sich sinnvoll absichern kann, um im Zweifelsfall zumindest eine Chance zu haben, darüber kann ich falls gewünscht auch noch einen weiteren Blogeintrag verfassen ).

Allerdings nur soweit der Käufer nicht selber Unternehmer ist.

 

 

Als Privater Verkäufer kann ich durch den Ausschluss jedoch meine Gewährleistungspflichten auf null reduzieren. [...]

Hier werden deine Ausführungen etwas diffus. Grundsätzlich kann der Verbraucher seine Haftung ausschließen. Dies wird jedoch eingeschränkt, sobald sein Haftungsausschluss als AGB anzusehen ist. AGB kann auch der Verbraucher verwenden! Die dreimalige Verwendung des gleichen Haftungsausschlusses stellt in der Regel schon eine AGB dar. Will man also mehr als einen Artikel verkaufen so sollte man einen Formulierung wählen, die insbesondere § 309  Nr.7b gerecht wird.

Generell vermischst du in dem Absatz ein wenig die Rechtsfolgen der Unternehmereigenschaft und von AGB.

 

 

Damit sind Garantie und Gewährleistung erklärt. Oft mit ausgeschlossen wird die Rücknahme.

Wichtig ist. Die Rücknahme kann mit ausgeschlossen werden. Bei einem wirksamen Haftungsausschluss passiert das ganz automatisch. Wenn jedoch getrickst wurde, die Ware also mangelhaft ist, würde auch ein Rücknahme Ausschluss nicht schützen. Somit braucht ihr die Rücknahme NICHT explizit ausschließen, das ergibt sich entweder automatisch oder ist nicht beachtlich.
Da das Rücknahmerecht weitaus komplizierter als das Sachmangelrecht ist, belasse ich es dabei.

Von welchem Rücknahmerecht redest du?

 

 

EU Recht ist natürlich existent in der heutigen Zeit, aber wirkt durch Richtlinien, welche uns Bürgern gegenüber überhaupt keine unmittelbaren Einflüsse haben. Das EU Recht wird von den nationalen Gesetzgebern ( im Fall Deutschland im Zivilrecht im BGB) umgesetzt. Vergesst also bitte EU Recht Formulierungen!

Bis auf den letzten Satz leider nicht ganz richtig. EU-Recht entfaltet unmittelbare Geltung und ist teilweise auch unmittelbar anwendbar. Dies kann auch für Richtlinien gelten, sofern der deutsche Gesetzgeber sie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Unabhängig davon wirken aber zum Beispiel Verordnungen und Beschlüss gemäß Art. 288 AEU unmittelbar.

 

 

Generell würde ich mir wünschen, dass du zunächst einmal darauf eingehst  welche Gewährleistungspflichten den Verkäufer überhaupt treffen. Der ganze Blogeintrag erscheint leider ein wenig strukturlos. Auch verstehe ich dein Résumé nicht ganz, wenn du sagst:

 

Also kann ein sinnvoller Ausschluss einfach der sein, in dem gar nichts ausgeschlossen wird.

Ein : Ich verkaufe den Artikel wie beschrieben und gezeigt! reicht bei Karten.

Dies stellt keinen Haftungsauschluss dar. Es wird lediglich der Leistungsgegenstand eindeutig bestimmt.

Ich möchte nur darauf hinweisen das bei Sammlungen und oder Falschen/Anderen Karten ob nun in Sprache oder Edition abweichend, oder sogar ne ganz andere Karte.

Bspw Taiga wurde für günstige 37,89 ersteigert plus 3,50 für Einschreiben als Versand Art.

Jetzt macht der Käufer das ding auf und behauptet da sei nur ne hülle mit 2 Basicländer drin gewesen.

 

Da als Verkäufer zu beweisen das du das wohl doch korrekt Versendet hast wird schwer. Auch Zeugen helfen wohl nur bedingt wenn die gegen seite, einen Freund beruft der aber plötzlich  kein freund mehr ist sondern nur nen loser bekannter  vom FNM Spielen, wo man den Brief auch geöffnet hat.     

Ich danke dir erstmal für Deine Meinung. Allerdings sind die meisten Punkte die du anmerkst, für juristische Laien völlig unerheblich.

 

Zum Thema Gefahrübergang. Ja, der liegt im Endeffekt natürlich bei der Abgabe an der Post. Bevor ich das Paket annehme, ist es für mich jedoch völlig unerheblich, ich habe noch die Möglichkeit zu reagieren, es nicht anzunehmen und dem Absender wieder zurückzusenden, beispielsweise weil es verdellt ist. Ich kann die Annahme verweigern, um eben den Verkäufer dazu zu bringen, erneut zu versenden. Wurde tatsächlich bescheiden formuliert, worauf ich hinaus wollte.

 

Die Unternehmenseigenschaften sind hier im Forum in gefühlten 10000 Threads durchgekaut worden, darum bin ich darauf nicht mehr wirklich eingegangen. Da muss jeder selbst für sich schauen, ob er theoretisch schon als Unternehmer gelten kann.

 

Das ich von einem Privaten Verkäufer ausgehe, hatte ich bereits in der Überschrift des Abschnitts so formuliert.

 

 

Zum Thema Haftungsausschluss:

Schön und gut, aber doch völlig unerheblich für echte Privatverkäufer, die EINMAL die Sammlung ,das Auto, die Frau versteigern. Und darum ging es mir hier. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Neu und Gebraucht, das habe ich versucht zu erklären. Und wichtig ist wie und was ich genau formulieren möchte. Und Kauderwelsch wie Ich schließe Garantien aus, weil ich Privatverkäufer bin, ist eben nicht sinnvoll.

Vielleicht hätte ich die AGB ( die ich beim Thema Neuwaren erwähnt habe ) noch ausdifferenzieren sollen, aber ist das nötig? Ich mein, ich wollte hier keine juristische Abhandlung schreiben. Von meiner Promotion bin ich noch weit entfernt, aber das war auch nicht der Anspruch an diesen Blog.

 

Zum Punkt Eu Recht. Auch das ist aber kaum die Regel. Natürlich gibt es insbesondere Beschlüsse, die uns unmittelbar treffen, aber nicht im Ebay Bereich und für den juristischen Laien sowieso absolut unerheblich. Also warum Sachen verkomplizieren? Ich beschrieb nur den Normalfall. Und die meisten Regelungen werden schon national umgesetzt.

 

Mein Resumée war eben genau das, dass ich für den Normalen Kartenverkauf ebene gar keine Haftungsausschlüsse festlegen muss. Diese ergeben sich daraus, dass ich sage, ich verkaufe das was ich beschrieben und gezeigt habe. Wenn ich genau das verkaufe, kann nie ein Sachmangel vorliegen, da keine Negative Abweichung von der Soll Beschaffenheit entstehen kann.

Das kann auch auf (potentielle) Käufer eine gewisse Positive Wirkung haben.

 

Bei einem technischen Gerät macht ein Ausschluss, zum Beispiel :

 

"Auch wenn ich das Produkt nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben habe, lässt es sich aufgrund seiner technischen Komplexheit nicht ausschließen, dass dennoch mir unbekannte Fehler vorhanden sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich hiermit meine gesetzliche Gewährleistungspflicht für über die aus meiner Beschreibung eventuell hinausgehenden Fehler ausschließe. (oder komplett ausschließe)

 

Aber das brauch ich eben nicht für Karten.

 

Wir können das gern noch per PM besprechen, grade wenn du auch vom Fach bist, ist das sicher interessant. Aber ich denke, der Beitrag erreicht den Zweck durchaus.

Ich hab mal einiges überarbeitet, und hoffentlich klarer formuliert.

Falsa demonstratio non nocet.

 

Da machen sich die Leute gerne lächerlich. EU Recht ist natürlich existent in der heutigen Zeit, aber wirkt hauptsächlich durch Richtlinien, welche uns Bürgern gegenüber überhaupt keine unmittelbaren Einflüsse haben. Das EU Recht wird im Normalfall von den nationalen Gesetzgebern ( im Fall Deutschland im Zivilrecht im BGB) umgesetzt.

 

Sorry, aber die Sätze würde ich aus der ansonsten "gut bauchbaren Zusammenfassung von allgemeinwissen im Internethandel" streichen. Da sich damit nicht "die Leute" lächerlich machen sondern eher der einzelne Jurastudent. Aber evtl. geht ihm in einem späteren Semester wenn er erfährt, dass Eu-Recht allgemein > Bundesrecht steht, noch die Energiesparlampe auf oder wenn er einen Staubsauger kauft oder er später, wenn er ein Häusle baut, gezwungen ist ein Niedrigenergiehaus zu bauen...oder...oder..oder....Ich würde behaupten dass jeder von uns mehr mittelbaren EInfluß durch EU-Verordnungen zu spüren bekommt als durch dass was Merkel und Co. so verzapfen.

kleine Anmerkung, handelt es sich um einen gebrauchten Artikel, so beträgt die Gewährleistungszeit zwischen Privatpersonen 12 Monate, bei Neuware 24 Monate. Sonst top Blog ! :)

Zu der Bemerkung mit dem Black Lotus!!!

 

Sollte ich dann immer einen (oder 2 bei längeren Seiten) Screenshot machen, also um zu beweisen das ich da auch wirklich den Black Lotus gesehen habe den er mir nicht geschickt hat???

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