Vielleicht hat dieser Beitrag dank Magickartenmarkt schon einiges an Relevanz in Bezug auf Magic verloren, allerdings wird bei Ebay wie eh und je munter gehandelt.
Ich möchte ein wenig über die letzten Zeilen in (nahezu) jeder (vermeintlichen) Privatauktion aufklären.
Da steht dann meist sowas wie:
Privatauktion. Keine Garantie oder Rücknahme.
Oder
Nach geltendem EU-Recht schließe ich jede Haftung aus.
Oder
Nach geltendem EU-Recht stelle ich fest, dass ich Privater Verkäufer bin.
Wer noch schöne Formulierungen kennt, darf sie gern auch unten in die Kommentare posten.
Die meisten dieser Formulierungen haben eins gemeinsam, sie sind schlichtweg falsch!
Doch was ist in dem Bereich wichtig? Und was richtig?
Fangen wir zuerst mit der Abgrenzung vom gewerblichen zum Privaten Verkäufer an.
Diese ist nicht einfach und schon gar nicht immer auf den ersten Blick klar.
Definitiv klar ist, dass nicht jeder Privatverkäufer ist, der als solcher auftritt oder sich so nennt. Privatverkäufer oder auch Verbraucher ist nur, wer nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Und Gewerbe ist nicht gleichzusetzen mit einer Firma, auch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend ist nach der neusten Rechtsprechung lediglich der Umfang der Tätigkeit. Im Bereich von Magickarten gibt es (meines Wissens nach) keine Urteile. Ich denke, man kann aber etwa ab einem Verkauf pro Tag durchaus ein Gewerbe annehmen.
Damit einher gehen natürlich auch Pflichten ( Steuern z.B. ) und der Verlust sämtlicher Privilegien, die man als Privatverkäufer hat und die ich im folgenden erläutern möchte. Die meisten von uns Magicspielern können von Glück reden, dass das ganze letzlich eine Grauzone ist, und sich die Finanzämter eher nicht dafür interessieren.
Also geht es im folgenden um die Haftung von privaten Ebay Verkäufern.
Zunächst möchte ich dazu erstmal den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie erklären. Die überwiegende Mehrzahl der Ebay User schließt immer die Garantie aus. Die hat damit rein gar nichts zu tun. Eine Garantie wird freiwillig übernommen! Sie beinhaltet ein über die Gewährleistung hinausgehendes Versprechen auf Funktionstüchtigkeit / Haltbarkeit / whatever. Man kann sie also nur einräumen, aber nicht ausschließen!
Zwar wird im Streitfall ein wohlwollender Richter dem Laien diesen Fauxpax sicher verzeihen, aber begehen muss man ihn trotzdem nicht.
Gewährleistung ist dagegen die normale ( gesetzlich im BGB ab §§434 ff. geregelte ) Sachmängelhaftung. Der Verkäufer muss hierbei für jeden Mangel einstehen, der schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Gefahrübergang liegt aber für den Verkäufer schon in der Abgabe der Sache bei der Post. ( Für den Käufer ist dennoch die Annahme beim Paketdienst wichtig, dazu später mehr). Damit erklärt sich auch dessen geringe Relevanz bzw warum ich das ganze nicht ausschließen muss unbedingt. Denn wenn ich kein Schelm bin und Sachen genau so verkaufe, wie ich sie anbiete, etwaige Mängel bereits in der Artikelbeschreibung angebe, original Bilder einstelle etc, kann mir als Verkäufer keiner mehr was.
Darüber hinaus müsste der Käufer BEWEISEN, dass der Sachmangel schon beim Gefahrübergang vorgelegen hat, also eigentlich bevor er den Artikel überhaupt annimmt. In der Praxis nahezu unmöglich. Diese Beweispflicht wird umgekehrt, wenn ich als Verbraucher bei einem Unternehmer kaufe! ( Wie man sich sinnvoll absichern kann, um im Zweifelsfall zumindest eine Chance zu haben, darüber kann ich falls gewünscht auch noch einen weiteren Blogeintrag verfassen ).
Und warum muss ich dann noch Gewährleistung ausschließen?
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungspflicht 2 Jahre. ( da die Garantie im Normalfall ebenfalls gern für 2 Jahre gewährt wird, und sich deshalb eigentlich nur schöner anhört, wird das ganze gern verwechselt) Unternehmen können diese Pflichten nicht ausschließen!
Als Privater Verkäufer kann ich durch den Ausschluss jedoch meine Gewährleistungspflichten auf null reduzieren.
Dabei gilt:
- Schließe ich nichts aus, hafte ich trotzdem für 2 Jahre für die Abweichungen von der Ist / Soll Beschaffenheit. Bei Karten ist daher der Ausschluss relativ wurst, weil keine technik oder ähnliches in dieser Zeit kaputt gehen kann. Und natürlich wirken präzise Auktionsbeschreibungen wie eine Gewährleistung auf genau diesen Zustand.
- (Für Magickarten im Normalfall irrelevant): Auf NEUWAREN haftet auch der Private Verkäufer für mindestens ein Jahr. Sollte ich jetzt meine Standardformulierung benutzen, und ich benutze diese häufiger, kann jedes Gericht diese Formulierung als AGB ( Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachten) Da ein kompletter Ausschluss nicht möglich ist, werden dann alle Aussagen als nichtig getroffen, und ich hafte 2 Jahre. AUFPASSEN!
- Für Dachbodenfunde mit Black Lotus auf dem Bild ( ohne die Erwähnung, dass das Bild nur ein „Beispielbild“ ist: Führe ich den Käufer in die Irre oder täusche ich ihn bewusst, führt das zu einer Haftung trotz Ausschluss
- nach §444 BGB ergibt sich eine Haftung neben dem arglistigen Täuschen auch, falls ich „keine Kratzer“ , „Karte NM“ etc GARANTIERT habe in meinem Text. Also auch hier mit den Formulierungen aufpassen!
- Ihr könnt auch als Private Verkäufer AGB benutzen. Das bedeutet, wenn ihr die selbe Formulierung mehrfach benutzt, kann euch das als AGB's ausgelegt werden. Damit diese wirksam sind, gibt es in den §§ 305ff. BGB unglaublich viel zu beachten. Wenn ihr also häufiger verkauft, variiert mit den Formulierungen beim Haftungsausschluss.
Wichtig ist. Die Rücknahme kann mit ausgeschlossen werden. Bei einem wirksamen Haftungsausschluss passiert das ganz automatisch. Wenn jedoch getrickst wurde, die Ware also mangelhaft ist, würde auch ein Rücknahme Ausschluss nicht schützen. Somit braucht ihr die Rücknahme NICHT explizit ausschließen, das ergibt sich entweder automatisch oder ist nicht beachtlich.
Da das Rücknahmerecht weitaus komplizierter als das Sachmangelrecht ist, belasse ich es dabei.
Dann gibt es noch den Widerruf. Dieser gilt nur für gewerbliche Händler. Muss also weder ausgeschlossen noch beachtet werden.
Und dann als letztes die Hinweise auf geltendes EU Recht. Da machen sich die Leute gerne lächerlich. EU Recht ist natürlich existent in der heutigen Zeit, aber wirkt hauptsächlich durch Richtlinien, welche uns Bürgern gegenüber überhaupt keine unmittelbaren Einflüsse haben. Das EU Recht wird im Normalfall von den nationalen Gesetzgebern ( im Fall Deutschland im Zivilrecht im BGB) umgesetzt. Vergesst also bitte EU Recht Formulierungen!
Also kann ein sinnvoller Ausschluss einfach der sein, in dem gar nichts ausgeschlossen wird. Für Sammelkarten muss ich wie oben gesagt eigentlich nichts ausschließen.
Ein : Ich verkaufe den Artikel wie beschrieben und gezeigt! reicht bei Karten.
Bei technischen Geräten sollte ich dagegen schon einen Haftungsausschluss formulieren, um wegen etwaigen Defekten nicht in die Haftung zu geraten.
Dadurch zeigt sich, dass man gegen Schwarze Schafe bei Ebay als Käufer nicht gänzlich schutzlos ausgeliefert ist, auch wenn der Beweis mit dem fehlenden Lotus in der Sammlung nicht ganz einfach ist, und der dann folgende Aufwand nur mit Rechtsschutzversicherung sinnvollerweise betrieben werden sollte. Denn leider gilt immer: Recht haben ist nicht gleichzusetzen mit Recht bekommen.
Bitte gebt mir Feedback zu meinem ersten Blog. Ist ein Blick in das rechtliche bei Ebay / Mkm und Co überhaupt erwünscht? Oder langweilt euch das ganze zu Tode?
Ich freue mich über Meinungen !
- Anivis, the fireman, Kampfgebäck und 9 andere haben sich bedankt