Werden die von mir vorgebrachten Strafbefreiungsmerkmale denn juristisch in irgendeiner Weise zusammengefasst?
Im Wesentlichen dürften es ja
Notwehr
Tatbestandsirrtum
U. U. Verbotsirrtum
Strafunfähigkeit aufgrund von personellen Eigenschaften (zu jung, geistig nicht zurechnungsfähig) sein
Nein, gibt es nicht. Das dürfte wohl daran liegen, dass sie eben gerade nicht alle zu einer "Strafbefreiung" führen, sondern sie ganz unterschiedliche Folgen im Strafverfahren zeitigen können.
Die Notwehr (§ 32 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund, weil das den Tatbestand erfüllende Handeln nicht rechtswidrig ist.
Der Tatbestandsirrtum (besser: Tatumstandsirrtum) iSd § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (=Unkenntnis) schließt den Vorsatz aus; der Tatbestandsirrtum als irrige Annahme von nicht vorliegenden Umständen kann einen untauglichen Versuch oder ein Wahndelikt begründen.
Der unvermeidbare Verbotsirrtum ist ein Entschuldigungsgrund, der vermeidbare ist ein fakultativer Strafmilderungsgrund, § 17 StGB.
Die Strafunmündigkeit ist das prozessuale Spiegelbild zur Schuldunfähigkeit des Kindes § 19 StGB. Letztere stellt ebenfalls einen Entschuldigungsgrund dar. Ebenso verhält es sich mit der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB.
Was ist denn überhaupt mit dem bekannten "Dachbodenfund"?!
-> hier wurde lange diskutiert und User an den Pranger gestellt, ob oder ob nicht das Anfertigen einer Fälschung nun die Vortat ist die man braucht, oder nicht braucht, damit es sich um Hehlerei handelt. Nun ist es aber so, dass fast jeder Verkauf mit einem "Dachbodenfund" einhergeht, und der Verkäufer verkauft die Ware so wie sie "gefunden wurde". Demnach hätte er sich nicht einer illegalen Vortat schuldig gemacht, und die ganze Diskussion hier, und die evlte Schuld, wären umgangen?!
@Asel: falls du hier antworten solltest, versuch bitte dich selbst zu übertreffen und formulier doch ma eine Antwort ohne den User, in diesem Falle mich, persönlich anzugreifen, zu diskreditieren, oder in iergend einer Weise runter zu drücken. Cheers Mate!
Willst du damit sagen, dass es an einer Vortat fehlt, weil der Verkäufer wahrheitswidrig erklärt er habe die Karten "gefunden"? Wahrheitswidrige Behauptungen ändern an der Strafbarkeit nichts, sondern allenfalls an der Beweisführung.
Oder willst du damit sagen, dass der Verkäufer keine Kenntnis von der Fälschung hatte? Dann scheidet eine Hehlerei ohne aus.
Im Übrigen amüsiert mich deine Chuzpe mich mit einem persönlichen Angriff ("versuche dich selbst zu übertreffen") zu mehr Sachlichkeit aufzufordern.