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Asel

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#1539128 [MKM] Magickartenmarkt / Cardmarket

Geschrieben von Asel am 09. August 2019 - 11:25

Rein rechtlich war das übrigens kein Irrtum der zur Anfechtung berechtigt. Der Wert einer Sache ist keine wesentliche Eigenschaft einer Sache iSd § 119 Abs. 2 BGB.

Man könnte höchstens über Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nachdenken. Da der niedrige Preis aber noch im Graubereich zur Sittenwidrigkeit ist und er schlicht auf der Nachlässigkeit des Verkäufers beruht, dürften die Erfolgsaussichten eher gering sein.




#1532595 Hehlerei & Betrug juristisch betrachtet

Geschrieben von Asel am 15. Juli 2019 - 16:03

Werden die von mir vorgebrachten Strafbefreiungsmerkmale denn juristisch in irgendeiner Weise zusammengefasst?

Im Wesentlichen dürften es ja
Notwehr
Tatbestandsirrtum
U. U. Verbotsirrtum
Strafunfähigkeit aufgrund von personellen Eigenschaften (zu jung, geistig nicht zurechnungsfähig) sein

 

Nein, gibt es nicht. Das dürfte wohl daran liegen, dass sie eben gerade nicht alle zu einer "Strafbefreiung" führen, sondern sie ganz unterschiedliche Folgen im Strafverfahren zeitigen können.

 

Die Notwehr (§ 32 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund, weil das den Tatbestand erfüllende Handeln nicht rechtswidrig ist.

Der Tatbestandsirrtum (besser: Tatumstandsirrtum) iSd § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (=Unkenntnis) schließt den Vorsatz aus; der Tatbestandsirrtum als irrige Annahme von nicht vorliegenden Umständen kann einen untauglichen Versuch oder ein Wahndelikt begründen.

Der unvermeidbare Verbotsirrtum ist ein Entschuldigungsgrund, der vermeidbare ist ein fakultativer Strafmilderungsgrund, § 17 StGB. 

Die Strafunmündigkeit ist das prozessuale Spiegelbild zur Schuldunfähigkeit des Kindes § 19 StGB. Letztere stellt ebenfalls einen Entschuldigungsgrund dar. Ebenso verhält es sich mit der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB.


Was ist denn überhaupt mit dem bekannten "Dachbodenfund"?!

-> hier wurde lange diskutiert und User an den Pranger gestellt, ob oder ob nicht das Anfertigen einer Fälschung nun die Vortat ist die man braucht, oder nicht braucht, damit es sich um Hehlerei handelt. Nun ist es aber so, dass fast jeder Verkauf mit einem "Dachbodenfund" einhergeht, und der Verkäufer verkauft die Ware so wie sie "gefunden wurde". Demnach hätte er sich nicht einer illegalen Vortat schuldig gemacht, und die ganze Diskussion hier, und die evlte Schuld, wären umgangen?!

 

@Asel: falls du hier antworten solltest, versuch bitte dich selbst zu übertreffen und formulier doch ma eine Antwort ohne den User, in diesem Falle mich, persönlich anzugreifen, zu diskreditieren, oder in iergend einer Weise runter zu drücken. Cheers Mate!

 

Willst du damit sagen, dass es an einer Vortat fehlt, weil der Verkäufer wahrheitswidrig erklärt er habe die Karten "gefunden"? Wahrheitswidrige Behauptungen ändern an der Strafbarkeit nichts, sondern allenfalls an der Beweisführung.

Oder willst du damit sagen, dass der Verkäufer keine Kenntnis von der Fälschung hatte? Dann scheidet eine Hehlerei ohne aus.

 

Im Übrigen amüsiert mich deine Chuzpe mich mit einem persönlichen Angriff ("versuche dich selbst zu übertreffen") zu mehr Sachlichkeit aufzufordern.




#1532557 Hehlerei & Betrug juristisch betrachtet

Geschrieben von Asel am 15. Juli 2019 - 13:26

Ich glaube du meinst in etwa das Richtige. Du drückst dich aber bestenfalls missverständlich aus. Das liegt insbesondere daran, weil du eine Formulierung fehlintepretierst ("Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale"), die nicht nur das Wesen des Vorsatzes treffend beschreibt (im Übrigen so wie du es auch schreibst), sondern die auch im juristischen Jargon absoluter Standard ist. Außerdem benutzt du Formulierungen, die schlicht nicht geläufig bis unbekannt sind (Strafbefreiungsmerkmale, Was für "Gründe"?). 




#1532540 Hehlerei & Betrug juristisch betrachtet

Geschrieben von Asel am 15. Juli 2019 - 12:50

Vorsatz aller objektiven Merkmale heißt für mich

Vorsatz bei objektiven Merkmal 1
Vorsatz bei objektivem Merkmal 2
...
Vorsatz bei objektivem Merkmal 53

 

So ist es korrekt. Was danach kommt ist größtenteils falsch.

  • Vorsatz kann denknotwendig nicht im objektiven Tatbestand einer Straftat enthalten sein. 
  • Nicht jede Straftat erfordert Absicht. Absicht ist ein Unterfall des Vorsatzes.
  • Den Begriff "Straf Fähigkeiten" gibt es im deutschen Recht nicht.
  • Das Mordmerkmal des niederen Beweggrundes ist ein deliktsspezifisches subjektives Tatbestandsmerkmal. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist aber beispielsweise ein objektives Tatbestandsmerkmal auf das sich der Vorsatz beziehen muss.
  • Der Vorsatz bezieht sich darauf einen Menschen zu töten und nicht darauf "tot zu sein". Nicht "tot sein" ist strafbar, sondern töten.



#1531266 Hehlerei & Betrug juristisch betrachtet

Geschrieben von Asel am 10. Juli 2019 - 19:16

1. Hehlerei bedarf einer tauglichen Vortat. Eine taugliche Vortat ist allein eine Straftat (§ 11 I Nr. 5 StGB). Wir haben gelernt, dass Straftaten in Gesetzen stehen (s.o.). Ich frage dich deshalb: Von welcher Straftat gehst du denn aus? (Bitte einfach mal die Norm nennen)

2. Mach doch einmal den Sachverhalt explizit. Dann wissen wir wenigstens wovon du redest. Hat der Fälscher die Fälschung gegenüber dem späteren Verkäufer offen gelegt? Wie hat er sie denn in Verkehr gebracht? Nicht dass es einen Unterschied im Ergebnis machen würde, aber es ist müßig jeden hypothetischen Sachverhalt durchzugehen.




#1531073 Hehlerei & Betrug juristisch betrachtet

Geschrieben von Asel am 10. Juli 2019 - 12:53

Ich habe schon verstanden, was du geschrieben hast. Es ist aber leider kompletter Unfug. Anstatt dir einzugestehen, dass du dich vielleicht mit deinen (Straf-)Rechtskenntnissen etwas weit aus dem Fenster lehnst, stellst du dich auch noch bockig und verlangst von mir, dass ich dir jetzt auch noch eine Lehrstunde über den Tatbestand der Hehlerei erteile. Das erinnert mich an folgendes Zitat aus meinen StarCraft Zeiten:

 

 

Ich mein, du hast 36 Apm und redest von Strategie, Kreativität und sonstwas. Das ist als ob ein einarmiger querschnittsgelähmter Halbseitenspastiker beim versuchten doppelten Kowatschsalto am Reck auf die Fresse fliegt und dann seinen Fehler bei seiner zu unregelmäßigen Atmung sucht.

Ich versuche deshalb erstmal an deinen 36 APM zu arbeiten. Das deutsche Recht kennt die sog. Analogie (kursiv sieht aus, als wüsste ich, was ich schreibe) als Mittel der Rechtsfortbildung. In ständiger Rechtsprechung werden hierdurch im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung planwidrige Gesetzeslücken durch die Anwendung von Normen geschlossen, deren Interessenlage vergleichbar ist. Nun könnte man aber auf die Idee kommen, dass die Bestrafung eines Täters ohne entsprechendes Strafgesetz (Gesetzeslücke, remember?) ethisch problematisch ist. Die Nationalsozialisten hatten dagegen allerdings weniger Bedenken, sie statuierten in § 2 Reichsstrafgesetzbuch in der Fassung vom 1. September 1935 ein Analogiegebot, soweit eine Tat nach gesundem Volksempfinden eine Bestrafung verdient. Es gab dann die ein oder anderen Ereignisse in Großdeutschland, die dahingehend zu einem Umdenken geführt haben. Ich bin mir sicher, dass du im Internet etwas dazu findest. Das lernt man aber eigentlich auch so ziemlich genau in der ersten Strafrechtsvorlesungsstunde

 

Nun verzeihe mir bitte, dass ich dir nicht erklären will, warum "Fälschung" (Was soll das denn überhaupt für ein Tatbestand sein? Du meinst wohl irgendein IP-Delikt) keine taugliche Vortat einer Hehlerei darstellt und wieso hier ein profaner Betrug nach § 263 StGB vorliegt. Ich bin es nämlich gewohnt für meine rechtsberatende Tätigkeit bezahlt zu werden. Ich kann dir allerdings gerne gegen Entgelt ein bisschen Nachhilfe im Strafrecht geben. Zusammen mit Bomberman und Koeterplage (gibt es den noch?) könnte ich dir sogar Gruppenrabatt anbieten. Falls du Referenzen brauchst siehe hier. Bis dahin begnüg dich mit einem einfachen Nein.




#1416648 Verkaufe Schätze aus meiner Sammlung

Geschrieben von Asel am 03. Januar 2018 - 17:11

Der FoW aus EM und die Omni sind foil, oder?




#1412672 [MKM] Magickartenmarkt / Cardmarket

Geschrieben von Asel am 11. Dezember 2017 - 16:47

War früher so das bei Warenwert über (waren glaub) 40€ der Händler für den Rückversand aufkommen musste. Wurde inzwischen wie Poltergeits sagt irgendwann 2014 geändert, Rücksendekosten muss ein Händler bei einem Widerruf nicht mehr übernehmen.

Allerdings nur soweit der Händler vor dem Kauf darüber belehrt hat, § 357 Abs. 6 S. 1 BGB. Lohnt sich also mal in die Widerrufsbelehrung - falls überhaupt vorhanden - zu schauen.

 

Im Übrigen trägt der Verkäufer die Rücksendekosten, falls nicht etwa das Widerrufsrecht, sondern das Rücktrittsrecht aufgrund eines Mangels ausgeübt wird.




#1412278 [MKM] Magickartenmarkt / Cardmarket

Geschrieben von Asel am 09. Dezember 2017 - 17:42

Hab jetzt auch etwas gegoogelt,

 

https://www.frag-ein...g--f153098.html

 

bin also vorraussichtlich ab 2021 stolzer Besitzer Eigentümer der Karten.

 

Nervt -.- 

 

Edit: Eigentümer natürlich, Besitzer bin ich jetzt schon...

 

Aus rechtlicher Sicht bist du meines Erachtens jetzt in einer miesen Lage.

 

Ein Eigentumsübergang an dich wird mit dem Empfang der Sendung wohl nicht stattgefunden haben, da du den Auftrag vor Annahme des Briefes bereits storniert hast. Ein Eigentumserwerb an dem Brief kommt somit in deiner Situation nicht mehr in Frage. Vielmehr müsstest du jetzt abwarten, bis der Herausgabeanspruch des Verkäufers nach § 985 BGB verjährt. Dieser verjährt allerdings erst in 30 Jahren (§ 197 I Nr. 2 BGB). Ferner bist du verpflichtet die Karten sicher aufzubewahren; eine Rücksendung auf deine Kosten schuldest du allerdings nicht. Theoretisch kannst du die Karten ihm auch zurücksenden und sodann die erforderlichen Versandkosten gegen ihn geltend machen. Dies dürfte allerdings wegen der fragwürdigen Zahlungsbereitschaft nicht zweckmäßig sein. An deiner Stelle würde ich ihn allerdings bestimmt auffordern, die Karten abzuholen bzw. den den Rückversand zu finanzieren, um ihn in Annahmeverzug zu setzen.


wenn dann lies das mal richtig 

 

 

Kaufpreis A ist um x zu Mindern wobei X = Dem Wert wie beschreiben entspricht - dem Wert der Sache im gelieferten zustand. 

 

NM 10€

good 8€ 

 

Ich Kaufe NM für 7€ bekomme good geliefert kann ich den Kaufpreis um 2€ mindern wenn nicht nachgebessert wird. Außerdem ging es ursprünglich um die Aussage das ein Privater Käufer niemals erstatten muss, was einfach falsch ist. 

 

bezieht sich auf Ratenkäufe o.ä. also wenn ich noch nicht die gesamte summe an den VK gezahlt habe hier muss dann auch nichts erstattet werden sondern rest Zahlungen werden gemindert. 

 

Keine Lust das zu erklären, deshalb einfach mal dein Bsp aufgegriffen:

 

Kartenwert (NM) = 10€

Kartenwert (good) = 8 €

Kaufpreis (NM) = 7€

geminderter Kaufpreis: 7€ : 10 x 8 = 5,6 €

Minderungsbetrag: 1,4€

(Schadensersatzanspruch -1€)

 

Rechtsfolge: 

a) Soweit KP gezahlt, Rückerstattung nach §§ 441 IV, 346 I BGB

b) Sowiet nicht gezahlt, Entfall des KP-Anspruchs in Minderungshöhe

 

Merkformel: Minderung ist gut, wenn man ein schlechtes Geschäft gemacht hat. Minderung ist schlecht, wenn man ein gutes Geschäft gemacht (dann lieber Schadensersatz). Hat man für die Ware den objektiven Wert bezahlt, kommen Minderung und Schadensersatz zu dem gleichen Ergebnis


Nein, du zäumst das Pferd gerade von hinten auf.

 

 

Steht doch auch in deinem Absatz "statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern[..]" Rücktritt kann aber eigntlich erst erfolgen, wenn die Nacherfüllung scheitert/ausgeschlagen wird.

 

 

Hab jetzt gerade keine Lust, das Ganze großartig zu subsumieren, aber afaik (3 Semester Recht im BWL-Studium) müsste es als Skizze grob so aussehen:

 

1) gültiger Kaufvertrag (+)

2) Pflichten der Parteien nach KV erfüllt nach §433 BGB (+)

3) "Mangel" nach §434 BGB (+)/(-) <- Hier kann man das Ganze ggf. schon abwürgen, weil es afaik im C2C Bereich keine Beweislast gibt.

 

Falls man trotzdem weitermachen will.

 

4) Mangel "unverzüglich" gemeldet (+)

5) Fristsetzung nach §323 BGB (-) <- auch hier kann man den Fall abwürgen und festhalten, dass es keinen Anspruch auf eine Minderung gibt, aber machen wir trotzdem weiter.

 

6) Nacherfüllung nach §439 BGB von VK ausgeschlagen (+), aus meiner Sicht zwar Spezifikationskauf, Gattungskauf kann bei "mittlerer Art und Güte" nach §243 BGB zwar auch angenommen werden, aber dann verstricken wir uns hier weiter.

7) Jetzt würde dein §441 ins Spiel kommen. Da das Ganze aber vorher an zwei Stellen bereits scheitert, nunja *shrugs*

 

 

Das für mich Wichtigstes/Lustigste an der Sache: Schon mal jemand einen Anwalt oder ein Gericht gesehen, dass sich mit einem Wert von 12€ befasst?^^

 

3) Es gibt immer eine Beweislast.

 

4) Mängel müssen nur im B2B-Bereich "unverzüglich" gemeldet werden (§ 377 HGB)

 

5) Das macht keinen Sinn.

 

6) Fristablauf reicht, ausschlagen ist nicht notwendig. Es gibt zudem auch einige Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist.

 

12€ Streitwerte sind keine Seltenheit vor deutschen Amtsgerichten. Denn es geht häufig um wichtigere Dinge, zB. ums Prinzip. Aus meiner Zeit als Referendar am Landgericht erinnere ich mich auch gerne an eine Erbstreitigkeit, in der allein die Verfahrenskosten, welche aus dem Nachlass gezahlt werden, schon längst das Erbe aufgezehrt hatten. Die Parteien entschieden sich dann im Verhandlungstermin auch gegen den vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag und das Ding ging dann noch in die nächste Instanz. Wahrscheinlich ist das Verfahren heute noch rechtshängig.




#1344983 Verfügbarkeit von Modern Masters Displays.

Geschrieben von Asel am 13. März 2017 - 22:43

Fingore, ein guter Rat: Hör einfach auf. Du hast offensichtlich keine Rechtskenntnisse betreffend das Kaufrecht.


#1344632 Verfügbarkeit von Modern Masters Displays.

Geschrieben von Asel am 12. März 2017 - 16:24

Du würdest einen interessanten Präzedenzfall in diesem speziellen Bereich schaffen.

 

Also ruhig mal probieren.

 

Verkäufer bietet Ware an. Kunde kauft Ware. Verkäufer kriegt die Ware nicht.

Klingt jetzt für mich nicht so nach Präzedenzfall :lol:

 

Gerichtlich dürfte sich wohl nur ein Schadensersatzanspruch im Wesentlichen über den Differenzbetrag zum nächst teureren, verfügbaren Display realisieren lassen.




#1309395 [MKM] Magickartenmarkt / Cardmarket

Geschrieben von Asel am 26. Oktober 2016 - 12:27

Habe mal gehört bzw irgendwo hier gelesen, dass es nicht von Nachteil sein kann, wenn man einen Zettel mit reinlegt der besagt: "Danke für die geliehenen Karten, hat super funktioniert" ...

 

:lol:  :lol:  :lol:  Bitte die Anführungszeichen nicht vergessen, sonst weiß ja der Empfänger nicht, wie du das meinst!




#1205462 [MKM] Magickartenmarkt / Cardmarket

Geschrieben von Asel am 01. Oktober 2015 - 13:23

Der Verweis auf § 439 Abs. 3 BGB ist durchaus berechtigt. Allerdings nur wenn man ganz offensichtlich keine Ahnung von der Entstehungsgeschichte der Norm und der Rechtsprechung sowie der Literatur hat. In diesem Fall ist der Verweis natürlich offensichtlicher Unsinn.

 

Aber auch wenn man sich die Mühe macht etwas Juristisches zu recherchieren, ist man oft nicht gut beraten, wenn man auf Google die erstbesten Links heraussucht, die grob etwas mit dem Thema zu tun haben könnten. So würde einem dann zum Beispiel auffallen, dass es vorliegend gar nicht um einen Fall des Transportverlustes geht.

 

Aber sei es drum! Es sind ja sowieso nur Karten im Wert von 10€. Wer bei einem solchen Wert mit Paragraphen kommt, der scheint nicht ganz bei Sinnen zu sein.

 

rTyf0gi.jpg

Muss man wissen!

 

 

Aber mal im Ernst: Was bewegt euch dazu von der Rechtslage zu reden, wenn ihr keine Ahnung von selbiger habt? Setzt ihr euch auch in Mathe II und teilt durch Null? Und wieso meinst du, Retrorama, entscheiden zu können, ob jemand seinen berechtigten Anspruch gerichtlich durchsetzen möchte oder nicht? Und besteht nicht vielleicht die Möglichkeit, dass Vertragsparteien sich auch ohne gerichtlichen Rechtsschutz an die geltende Rechtslage halten?

 

 

@vogel: Bin im Nov. fertig :)




#1163740 Magic in Medien.

Geschrieben von Asel am 28. Mai 2015 - 12:59

Uraltinterview mit Kai Budde

 

(Qualität: Kartoffelkamera)




#1132689 Ebay-Auktion Fakes?

Geschrieben von Asel am 20. Februar 2015 - 09:40

Wie gesagt es gibt die Funktion und um mehr ging es bei meiner aussage gar nicht.
Und ja wir haben alle vom Porschefall (abgebrochene ebayauktion durch verkäufer) gehört und die Gerichte haben Gott sei Dank gegen den Typen entschieden welcher auf Schadensersatz klagen wollte, siehe: hier. Und verdienterweise musste der Held auch alle Kosten tragen.
Also mal ganz vorsichtig mit solchen haltlosen "Schadensersatzansprüche". ;-)



Es sei nur angemerkt, dass der BGH diese Sichtweise mittlerweile zu Recht korrigiert hat. BGH Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14, RN. 13f

Der Käufer kann somit Erfüllung oder SchErs verlangen :)




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