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frUfrU

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#1198482 Handhabung von Zendikar Expeditions beim Draft und Rarepick

Geschrieben von frUfrU am 10. September 2015 - 17:41

Hinsichtlich der 60-Euro-Grenze müsste man eigentlich sogar den Verkauf von BFZ-Boostern hinterfragen, oder nicht?

 

 

Nein, für WotC haben die beinhalteten Karten kaum Wert. Der spätere Verkaufswert einer Karte wird schließlich nicht von ihnen festgelegt, sondern durch Spieler. Daher ist das Ganze rechtlich sauber.




#1198462 Handhabung von Zendikar Expeditions beim Draft und Rarepick

Geschrieben von frUfrU am 10. September 2015 - 17:04

Rechtlich gesehen ist das Ganze tatsächlich recht interessant und beide hier argumentierenden Seiten haben in ihren Fallbeispielen Recht, gehen aber leider nicht auf die Gegenseite zu, sondern reden aneinander vorbei.

 

Deshalb hier eine (hoffentlich kurze) Erläuterung (kein Richter / Anwalt, deswegen ohne Gewähr)

 

Wurde bereits vor Vertragsschluss (Aushändigen der Booster / der wörtlichen Spielerlaubnis gegen Bezahlung) ausdrücklich durch den Verkäufer darauf hingewiesen, dass der Draft als Rarepick gespielt wird, ist das Abgeben der Rares/Mythics/Foils in der Tat Vertragssache. Diese muss nicht schriftlich festgehalten werden. Sollte also der Vertragsnehmer mit den entsprechenden Karten verschwinden, macht er sich strafbar. Ob das Ganze wegen einer Spielkarte zur Anzeige gebracht wird, obliegt den Zeugen. Sie muss nicht zwangsweise durch den Vertragsgeber abgegeben werden.

 

Eines ausdrücklichen Hinweis bedarf es nicht, wenn dem Vertragsnehmer die Vertragsbedingungen hinreichend bekannt sind (lies Stammkunde).

 

Seitenexkurs, da auch dieser Fall im Verlauf der Diskussion erwähnt wurde: Werden nicht die Booster gekauft, sondern die Gebühr als reine Teilnahmegebühr betrachtet, verbleibt das Eigentumsrecht aller Karten beim Vertragsgeber. Dieser kann die Karten und das Eigentumsrecht jedoch weitergeben (Preisverteilung). War bisher zwar nicht erwähnt worden, theoretisch könnte hier auch die unerlaubte Mitnahme von Commons/Uncommons strafrechtlich verfolgt werden.

 

Nun zum nächsten Fall: Wird der Vertragsnehmer erst nach dem Kauf, eventuell sogar erst nach Öffnen des Vertragsguts (3x Booster) auf die Zusatzvereinbarungen hingewiesen und sollten sie ihm nicht bereits durch häufige Teilnahme bekannt sein, so sind diese für den Vertragsnehmer nichtig. Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob in diesem Shop immer Rarepick gedrafted wird. Der Vertragsnehmer kann auf seinem Recht bestehen und die Karten ohne rechtliche Konsequenzen mitnehmen.

 

Unangetastet von alledem ist das Hausrecht. Ein Hausverbot kann immer ausgesprochen werden, unabhängig vom obigen.




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