Ich bin von Hause aus BWLer in und habe im Bachelorstudium zwei Semester Handelsrecht belegt, also eine BWLer-Veranstaltung für Nicht-Juristen, damit wir wissen, wie auf juristischer Seite aus argumentiert wird, wie es rechtlich funktioniert. Es ist natürlich in keinster Weise mit einer juristischen Ausbildung vergleichbar, eher auf einen für den Hausbedarf und das Laienverständnis zusammengestauchte Fassung des Ganzen.
Ich erinnere mich an ein Fallbeispiel, welches wir im Rahmen dieser Veranstaltung diskutiert haben, wo ein Elektroartikel falsch ( also viel zu billig ) deklariert wurde. An der Kasse wurde dann aber der richtige Preis verlangt ( lediglich der Preisaufkleber in der Ausstellung war falsch ). Das Gericht hatte dann in diesem Falle entschieden, dass der Kunde keinen Anspruch auf den günstigeren Preis habe, da dieser durch einen irrtum zu Stande gekommen sei und es für den Händler unzumutbar wäre die Ware deutlich unter Wert zu verkaufen, da dieses seiner Gewinnabsicht widersprechen würde.
Ein etwas speziellerer Fall war mit einem Internetangebot verbunden, wo ein Produkt zu einem Preis eingestellt wurde, der Preis jedoch auf Grund von immenser Nachfrage drastisch gestiegen war. Der Käufer hat es in seinen Warenkorb gepackt, die Bestellung abgeschickt und auf den günstigeren Preis bestanden, als der Verkäufer ihm dann handschriftlich eine neue Rechnung mit angepasstem Preis zugeschickt hat. Das Gericht hat auch hier im Sinne des Verkäufers entschieden, da nach dessen Auffassung durch das Klicken des Bestellbuttons noch kein Kaufvertrag zustande kommen würde, dies bedürfe einer formellen oder informellen Bestätigung durch den Verkäufer, da die Maschine hier nicht als Ersatz fungieren könne. Ein gültiger Kaufvertrag entsteht erst dann, wenn beide sich einvernehmlich auf die Konditionen geeinigt haben. Wertschwankungen von Gütern und damit verbundene "veraltete" Preise konnten zumindest in diesem Beispiel auch als Argument angeführt werden.
Wir haben auch mal was mit haushaltsüblichen Mengen diskutiert, hier kriege ich das Fallbeispiel aber nicht mehr rekonstruiert... Es ging sinngemäß darum, dass man den Verkäufer nicht dazu zwingen kann, Waren in einer bestimmten Menge abzugeben, besonders bei Sonderangeboten nicht. Im Extremfall bei Verdacht auf Wiederverkaufsabsicht eben auch noch andere Aspekte mit reinspielen können.
Die jeweiligen Aktenzeichen müsste ich nachgucken, die kenne ich nicht auswendig, muss aber mindestens 3 Jahre alt sein, da die Vorlesung schon eine Weile her ist. Die Note weiß ich auch nicht aus dem Kopf, da das Bachelorstudium schon eine Weile zurückliegt, wird im Bereich 2, Irgendwas gewesen sein, da ich definitiv nicht durchgefallen bin und während des ganzen Studiums nicht schlechter als 3,0 war.
Ja, entschuldige die ungenaue Ausdrucksweise. Ein Kaufvertrag kann nur durch ein Gericht als nichtig erklärt werden und lediglich vom Verkäufer angefochten werden. Wenn jedoch entsprechende Klauseln in den AGBs stehen, welche in aller Regel immer irgendwie durch ein Häkchen bei der Bestellung abgefragt werden, hat man als Verkäufer da auf jeden Fall ein gutes Argument den Kaufvertrag anzufechten, lese ich jedenfalls regelmäßig "Abgabe nur in Haushaltsüblichen Mengen; Irrtümer vorbehalten; nur solange der Vorrat reicht"
Irgendwelche finalen Äußerungen ala " Es ist so, und wird so und so vor Gericht ausgelegt werden" werde ich definitiv nicht machen, da mein Wissen sich lediglich darauf beschränkt, welche Aspekte eine Rolle spielen und ich eher die Verkäufersicht im Auge habe, wie dieser sich absichern kann um seine Interessen durchzusetzen. Die letztendliche Normabwägung kann dann nur durch einen Volljuristen erfolgen. Es wird eh immer zwei Meinungen geben, wenn alles eindeutig wäre, bräuchte man keine Juristen.
EDIT :
Habe grade nochmal nachgeguckt.
Bei dem Fallbeispiel mit der haushaltsüblichen Menge ging es um einen Feinkostladen, welcher hochpreisigen Wein zu einem sehr viel günstigeren Probierpreis angeboten hat. Ein Kunde wollte nun mehrere Kisten des Weines zum vergünstigten Preis einkaufen, da er eine größere Feier veranstalten wollte und dafür eine große Menge Wein für den Eigenbedarf brauchte. Der Verkäufer verweigerte ihm die Abgabe der gesamten Menge zum Probierpreis und wollte für jede, außer der ersten Flasche den regulären Ladenpreis haben. Das Gericht kam hier zu der Entscheidung, dass die Intention des Sonderangebotes war Neukundenaquise zu betreiben und es dementsprechend für den Verkäufer unzumutbar wäre knapp 100 Flaschen an eine Person herauszugeben, da die Aktion hierdurch unverhältnismäßig stark ausgenutzt wurde. Es wurde aber auch gesagt, dass eine private Feier, bei der dutzende Flaschen Wein verzehrt werden, noch im Rahmen des haushaltstypischen Bedarfs liegen würden, wenn dieses explizit nachgewiesen werden kann. Dementsprechend wurde sich auf einen Vergleich geeinigt auf die Gesamtflaschenmenge einen Rabatt zu gewähren, jedoch deutlich über dem Sonderangebot.
Bearbeitet von Lina Inverse, 11. Juli 2015 - 17:56.