Dass jemand wegen Verletzung des Briefgeheimnisses verurteilt wird, bedeutet aber nicht, dass du als Empfänger in irgendeiner Weise entschädigt wirst, oder?
Normalerweise nicht.
Allerdings kann der Geschädigte einen Antrag auf Eröffnung eines Adhäsionsverfahrens nach § 403 StPO stellen und so seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend machen.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn sich dadurch z.B. das Verfahren erheblich verzögern würde.
Für einfache Ansprüche (z.B. Diebstahl oder Verlust eines Briefinhaltes im Falle des Beispiels der Verletzung des Briefgeheimnisses) ist das Verfahren aber gut geeignet.
Anders als vor einem Zivilgericht, fallen nicht unbedingt Kosten an. Die Kostenfrage ist in § 472a StPO geregelt.
- Assimett hat sich bedankt